Hallo Freunde!
Da wir ja hier ohnehin immer über Gewässerverschmutzung berichten, möchte ich
hier allen erklären was beim erkennen einer Gewässerverschmutzung sofort zu tun ist.
Ich glaube das die angeführten Punkte sehr Wichtig und zur Beweissicherung recht dienlich sind.
Jeder einzelne von uns kann in solch eine Situation kommen und darum währe es sicherlich
von Nutzen zu Wissen was zu tun ist.
Diese Maßnahmen beziehen sich allerdings auf Oberösterreich.
Das ganze steht auf meiner HP auch als Download zur Verfügung.
Link:
fliegenwachler.jimdo.com/hinnweisschreiben-an-die-landwirte/
LG/Herbert
Richtlinien für Maßnahmen bei Auftreten von Gewässerschäden
Bei plötzlich auftretendem Fischsterben (Fischvergiftung) werden folgende Maßnahmen empfohlen:
a) Sofortige Verständigung der örtlichen Polizei (059133-0), nötigenfalls auch der Feuerwehr (bei Ölalarm).
b) Verständigung des Bewirtschafters (des Fischereiberechtigten), der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Gewässeraufsicht) oder der Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabenbereich Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung, des Fischereirevier-Ausschusses, eines Fischerei-Sachverständigen, den Oö. Landesfischereiverband.
c) Beweissicherung (Zeugen, Fotoaufnahmen und dgl.)
d) Erhebung des Umfanges und der vermutlichen Ursache der Schädigung (am besten im Beisein von Polizeiorganen und eines Sachverständigen).
e) Anzeige bei der Polizei und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbehörde); wenn der Schädiger nicht ermittelt werden konnte, ist die Anzeige gegen „unbekannte Täter“ wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu erstatten.
„Ölalarmplan“ für die Donau
Bei Ölalarm in der Donau ist sofort das Landesfeuerwehrkommando für Oberösterreich in Linz (Tel: 0732/77 01 22-0) zu verständigen, das alles weitere veranlasst!
Richtlinien für die Entnahme von Wasserproben:
Die Entnahme von Wasserproben hat sogleich nach der Entdeckung des Fischerei- oder Gewässerschadens zu erfolgen, nach Möglichkeit unter Mitwirkung der örtlichen Polizei oder im Beisein von verlässlichen Zeugen.
Die Wasserprobe ist im Bereich taumelnder bzw. toter Fische oder dort, wo das Wasser verdächtige Verfärbungen, Schaumbildungen oder sonstige Auffälligkeiten zeigt, zu entnehmen.
Eine Wasserentnahme ist auch unbedingt oberhalb und unterhalb dieser Strecke bzw. oberhalb der vermutlichen Abwassereinleitungsstelle zu empfehlen. Ist die Abwasserwelle bereits vorüber, so sind Wasserproben auch weiter flussabwärts zu entnehmen, damit die Länge der geschädigten Gewässerstrecke festgestellt werden kann.
Zur Entnahme eignen sich am besten weithalsige Flaschen, die – ebenso wie der Verschluss – völlig sauber und geruchlos sein müssen (spülen mit heißem Wasser!). Für die chemische und biologische Untersuchung (sicherster Nachweis!) werden 4 bis 5 Liter Wasser benötigt, für die chemische Untersuchung allein 2 Liter.
Bei der Füllung soll unter dem Verschluss ein bloß fingerbreiter Luftraum verbleiben. Die Wassertemperatur ist zu messen oder zu schätzen.
Nach der Entnahme von Wasserproben sind die verschlossenen Flaschen genau zu kennzeichnen und möglichst gekühlt (Kühltasche) aufzubewahren.
Einsendung und Untersuchung der Wasserproben:
Die Einsendung oder persönliche Überbringung (telefonische Voranmeldung empfehlenswert!) in die Untersuchungsanstalt (siehe Adressenverzeichnis) hat auf schnellstem Wege zu erfolgen, da sich manche Giftstoffe rasch zersetzen und dann nicht mehr voll nachweisbar sind. Den gekennzeichneten Flaschen ist unbedingt ein Schreiben mit Angaben nach dem folgenden Muster beizugeben:
Muster:
Gewässer:..................................................................................................................................
Gemeindegebiet: .......................................................................................................................
pol. Bezirk:.................................................................................................................................
Name und Anschrift des Wasserprobe-Entnehmers:.................................................................
……………………………………………………………………………………………………………
Beobachtete Eigenschaften des Wassers:
Farbe:.........................................................................................................................................
Trübung:.....................................................................................................................................
Temperatur:................................................................................................................................
Mögliche Ursache der Schädigung:............................................................................................
……………………………………………………………………………………………………………
Zeugen:.......................................................................................................................................
Probe Nr.: ..................................................................................................................................
Entnahmestelle:..........................................................................................................................
Geruch:.......................................................................................................................................
Schaumbildung:..........................................................................................................................
Fremdstoffe:................................................................................................................................
Datum und Uhrzeit:.....................................................................................................................
Sicherstellung und Untersuchung von toten Wassertieren (Fische, Krebse, Muscheln):
Tote Wassertiere sind in saubere Plastiksäcke zu packen, Angaben über Ort, Datum und Uhrzeit der Entnahme sind beizufügen. Bis zur Überbringung an das Untersuchungslabor sind die Wassertiere kühl, besser noch tiefgekühlt, zu halten.
Für die Entsorgung der Fische (Krebse, Muscheln) bei größerem Fischsterben empfiehlt es sich, diese an die Tierkörperverwertung Regau, AVE Entsorgung GmbH, Tel. 050/283-550, zu übergeben und sich dafür eine Bestätigung über die übergebene Menge (kg) ausstellen zu lassen.
Erhebungen über Umfang und Ursache der Schädigung:
Die Erhebungen zur Feststellung der Höhe des Schadens und des Verursachers sollen möglichst rasch einsetzen. Bei größeren Fischereischäden sollten jedenfalls ein Sachverständiger, Vertreter der örtlichen Polizei und der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (als Gewässeraufsichtsbehörde) sowie Mitglieder des Fischereirevier-Ausschusses oder sonstige verlässliche Zeugen beigezogen werden. Zu erheben sind insbesondere Beginn, Verlauf, Dauer und Streckenlänge des Fischerei- oder Gewässerschadens, sowie die Zusammensetzung und Menge der betroffenen Fischarten und die vermutliche Ursache der Schädigung.
Folgende Möglichkeiten sind gegeben:
a) Uferbegehung, Besichtigung von natürlichen und künstlichen Einläufen (Kanälen) und Abgrenzung der Schadensstrecke.
b) Absuchen der geschädigten Gewässerstrecke nach toten Fischen, Krebsen, Kleinlebewesen und vernichteten Pflanzen und bergen derselbigen.
c) Testbefischung der Schadensstrecke.
d) Untersuchung von Wasserproben.
e) Befragung und Sicherung verlässlicher Zeugen.
f) Feststellung der Todesursache bei Fischen.
g) Fotoaufnahmen.
h) Sicherung von sonstigem Beweismaterial.
i) Aufnahme eines genauen Erhebungsprotokolles.
j) Erstellung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage für Schadenersatz-forderungen.
Anzeige bei der örtlichen Polizei und bei der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbehörde):
In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, durch Wasserverunreinigungen entstandene Schäden, aber auch Wahrnehmungen über Missstände an oder in einem Gewässer (Verfärbung, Trübung, Verschmutzung usw.) bei der örtlichen Polizei förmlich zur Anzeige zu bringen. Diese ist zur Entgegennahme und Weiterleitung einer solchen Anzeige an die Wasserrechtsbehörde verpflichtet, da der Verdacht der Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorliegt. Ist der Verursacher des Fischerei- oder Gewässerschadens nicht feststellbar, so ist Anzeige gegen „unbekannte Täter“ zu erstatten.
Adressenteil (für Oberösterreich, Stand April 2008):
Amt der Oö. Landesregierung,
Abteilung Oberflächengewässer-wirtschaft, Gewässerschutz Tel: 0732/7720-14523
Fax: 0732/7720-12860 E-Mail:
ogw-gs.post@ooe.gv.at 4021 Linz
Kärntnerstr. 12, 4. Stock V
Amt der Oö. Landesregierung,
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz Tel: 0732/7720-13623 oder 7720-13643
Fax: 0732/7720-213642 E-Mail:
us-uw.post@ooe.gv.at 4021 Linz
Goethestraße 86 W
A*/P°
Bundesamt für Wasserwirtschaft,
Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde Tel. 06232/3847-0 od. 3848-0
Fax: 06232/3847-33 E-Mail:
office.igf@baw.at 5310 Mondsee
Scharfling 18 W/F
A*/P
Bundesanstalt für Wasserwirtschaft Ökologische Station Waldviertel Tel: 02853 / 782 07
Fax: 02853 / 784 63 E-Mail:
oeko@baw.at 3943 Schrems
Gebharts 33 W/F/P°
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Veterinärmedizinische Untersuchungen Linz Tel: 0732/657309-0
Fax: 0732/665528 E-Mail:
vetmed.linz@ages.at 4021 Linz
Hans-Kudlich-Str. 27 F
A/P
V zu verständigende Stelle
W Untersuchungsstelle für Wasserproben
F Untersuchungsstelle für Fische
A Amtspersonen mit Kostenersatz
* Kostenersatz, nur wenn ein Verursacher festgelegt werden kann
P Privatpersonen haben einen Kostenersatz zu leisten
° für Privatperson, Untersuchung nur in dringenden Fällen und unter der Voraussetzung, dass die Proben einwandfrei übergeben werden
Da wir ja hier ohnehin immer über Gewässerverschmutzung berichten, möchte ich
hier allen erklären was beim erkennen einer Gewässerverschmutzung sofort zu tun ist.
Ich glaube das die angeführten Punkte sehr Wichtig und zur Beweissicherung recht dienlich sind.
Jeder einzelne von uns kann in solch eine Situation kommen und darum währe es sicherlich
von Nutzen zu Wissen was zu tun ist.
Diese Maßnahmen beziehen sich allerdings auf Oberösterreich.
Das ganze steht auf meiner HP auch als Download zur Verfügung.
Link:
fliegenwachler.jimdo.com/hinnweisschreiben-an-die-landwirte/
LG/Herbert
Richtlinien für Maßnahmen bei Auftreten von Gewässerschäden
Bei plötzlich auftretendem Fischsterben (Fischvergiftung) werden folgende Maßnahmen empfohlen:
a) Sofortige Verständigung der örtlichen Polizei (059133-0), nötigenfalls auch der Feuerwehr (bei Ölalarm).
b) Verständigung des Bewirtschafters (des Fischereiberechtigten), der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Gewässeraufsicht) oder der Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabenbereich Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung, des Fischereirevier-Ausschusses, eines Fischerei-Sachverständigen, den Oö. Landesfischereiverband.
c) Beweissicherung (Zeugen, Fotoaufnahmen und dgl.)
d) Erhebung des Umfanges und der vermutlichen Ursache der Schädigung (am besten im Beisein von Polizeiorganen und eines Sachverständigen).
e) Anzeige bei der Polizei und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbehörde); wenn der Schädiger nicht ermittelt werden konnte, ist die Anzeige gegen „unbekannte Täter“ wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu erstatten.
„Ölalarmplan“ für die Donau
Bei Ölalarm in der Donau ist sofort das Landesfeuerwehrkommando für Oberösterreich in Linz (Tel: 0732/77 01 22-0) zu verständigen, das alles weitere veranlasst!
Richtlinien für die Entnahme von Wasserproben:
Die Entnahme von Wasserproben hat sogleich nach der Entdeckung des Fischerei- oder Gewässerschadens zu erfolgen, nach Möglichkeit unter Mitwirkung der örtlichen Polizei oder im Beisein von verlässlichen Zeugen.
Die Wasserprobe ist im Bereich taumelnder bzw. toter Fische oder dort, wo das Wasser verdächtige Verfärbungen, Schaumbildungen oder sonstige Auffälligkeiten zeigt, zu entnehmen.
Eine Wasserentnahme ist auch unbedingt oberhalb und unterhalb dieser Strecke bzw. oberhalb der vermutlichen Abwassereinleitungsstelle zu empfehlen. Ist die Abwasserwelle bereits vorüber, so sind Wasserproben auch weiter flussabwärts zu entnehmen, damit die Länge der geschädigten Gewässerstrecke festgestellt werden kann.
Zur Entnahme eignen sich am besten weithalsige Flaschen, die – ebenso wie der Verschluss – völlig sauber und geruchlos sein müssen (spülen mit heißem Wasser!). Für die chemische und biologische Untersuchung (sicherster Nachweis!) werden 4 bis 5 Liter Wasser benötigt, für die chemische Untersuchung allein 2 Liter.
Bei der Füllung soll unter dem Verschluss ein bloß fingerbreiter Luftraum verbleiben. Die Wassertemperatur ist zu messen oder zu schätzen.
Nach der Entnahme von Wasserproben sind die verschlossenen Flaschen genau zu kennzeichnen und möglichst gekühlt (Kühltasche) aufzubewahren.
Einsendung und Untersuchung der Wasserproben:
Die Einsendung oder persönliche Überbringung (telefonische Voranmeldung empfehlenswert!) in die Untersuchungsanstalt (siehe Adressenverzeichnis) hat auf schnellstem Wege zu erfolgen, da sich manche Giftstoffe rasch zersetzen und dann nicht mehr voll nachweisbar sind. Den gekennzeichneten Flaschen ist unbedingt ein Schreiben mit Angaben nach dem folgenden Muster beizugeben:
Muster:
Gewässer:..................................................................................................................................
Gemeindegebiet: .......................................................................................................................
pol. Bezirk:.................................................................................................................................
Name und Anschrift des Wasserprobe-Entnehmers:.................................................................
……………………………………………………………………………………………………………
Beobachtete Eigenschaften des Wassers:
Farbe:.........................................................................................................................................
Trübung:.....................................................................................................................................
Temperatur:................................................................................................................................
Mögliche Ursache der Schädigung:............................................................................................
……………………………………………………………………………………………………………
Zeugen:.......................................................................................................................................
Probe Nr.: ..................................................................................................................................
Entnahmestelle:..........................................................................................................................
Geruch:.......................................................................................................................................
Schaumbildung:..........................................................................................................................
Fremdstoffe:................................................................................................................................
Datum und Uhrzeit:.....................................................................................................................
Sicherstellung und Untersuchung von toten Wassertieren (Fische, Krebse, Muscheln):
Tote Wassertiere sind in saubere Plastiksäcke zu packen, Angaben über Ort, Datum und Uhrzeit der Entnahme sind beizufügen. Bis zur Überbringung an das Untersuchungslabor sind die Wassertiere kühl, besser noch tiefgekühlt, zu halten.
Für die Entsorgung der Fische (Krebse, Muscheln) bei größerem Fischsterben empfiehlt es sich, diese an die Tierkörperverwertung Regau, AVE Entsorgung GmbH, Tel. 050/283-550, zu übergeben und sich dafür eine Bestätigung über die übergebene Menge (kg) ausstellen zu lassen.
Erhebungen über Umfang und Ursache der Schädigung:
Die Erhebungen zur Feststellung der Höhe des Schadens und des Verursachers sollen möglichst rasch einsetzen. Bei größeren Fischereischäden sollten jedenfalls ein Sachverständiger, Vertreter der örtlichen Polizei und der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (als Gewässeraufsichtsbehörde) sowie Mitglieder des Fischereirevier-Ausschusses oder sonstige verlässliche Zeugen beigezogen werden. Zu erheben sind insbesondere Beginn, Verlauf, Dauer und Streckenlänge des Fischerei- oder Gewässerschadens, sowie die Zusammensetzung und Menge der betroffenen Fischarten und die vermutliche Ursache der Schädigung.
Folgende Möglichkeiten sind gegeben:
a) Uferbegehung, Besichtigung von natürlichen und künstlichen Einläufen (Kanälen) und Abgrenzung der Schadensstrecke.
b) Absuchen der geschädigten Gewässerstrecke nach toten Fischen, Krebsen, Kleinlebewesen und vernichteten Pflanzen und bergen derselbigen.
c) Testbefischung der Schadensstrecke.
d) Untersuchung von Wasserproben.
e) Befragung und Sicherung verlässlicher Zeugen.
f) Feststellung der Todesursache bei Fischen.
g) Fotoaufnahmen.
h) Sicherung von sonstigem Beweismaterial.
i) Aufnahme eines genauen Erhebungsprotokolles.
j) Erstellung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage für Schadenersatz-forderungen.
Anzeige bei der örtlichen Polizei und bei der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbehörde):
In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, durch Wasserverunreinigungen entstandene Schäden, aber auch Wahrnehmungen über Missstände an oder in einem Gewässer (Verfärbung, Trübung, Verschmutzung usw.) bei der örtlichen Polizei förmlich zur Anzeige zu bringen. Diese ist zur Entgegennahme und Weiterleitung einer solchen Anzeige an die Wasserrechtsbehörde verpflichtet, da der Verdacht der Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorliegt. Ist der Verursacher des Fischerei- oder Gewässerschadens nicht feststellbar, so ist Anzeige gegen „unbekannte Täter“ zu erstatten.
Adressenteil (für Oberösterreich, Stand April 2008):
Amt der Oö. Landesregierung,
Abteilung Oberflächengewässer-wirtschaft, Gewässerschutz Tel: 0732/7720-14523
Fax: 0732/7720-12860 E-Mail:
ogw-gs.post@ooe.gv.at 4021 Linz
Kärntnerstr. 12, 4. Stock V
Amt der Oö. Landesregierung,
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz Tel: 0732/7720-13623 oder 7720-13643
Fax: 0732/7720-213642 E-Mail:
us-uw.post@ooe.gv.at 4021 Linz
Goethestraße 86 W
A*/P°
Bundesamt für Wasserwirtschaft,
Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde Tel. 06232/3847-0 od. 3848-0
Fax: 06232/3847-33 E-Mail:
office.igf@baw.at 5310 Mondsee
Scharfling 18 W/F
A*/P
Bundesanstalt für Wasserwirtschaft Ökologische Station Waldviertel Tel: 02853 / 782 07
Fax: 02853 / 784 63 E-Mail:
oeko@baw.at 3943 Schrems
Gebharts 33 W/F/P°
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Veterinärmedizinische Untersuchungen Linz Tel: 0732/657309-0
Fax: 0732/665528 E-Mail:
vetmed.linz@ages.at 4021 Linz
Hans-Kudlich-Str. 27 F
A/P
V zu verständigende Stelle
W Untersuchungsstelle für Wasserproben
F Untersuchungsstelle für Fische
A Amtspersonen mit Kostenersatz
* Kostenersatz, nur wenn ein Verursacher festgelegt werden kann
P Privatpersonen haben einen Kostenersatz zu leisten
° für Privatperson, Untersuchung nur in dringenden Fällen und unter der Voraussetzung, dass die Proben einwandfrei übergeben werden
Werte Freunde!
Bitte verzeiht mir meine bescheidene Rechtschreibung,
aber ich ging halt selbst als Kind schon viel lieber
Angeln als zu Schule.
fliegenwachler.jimdo.com
Bitte verzeiht mir meine bescheidene Rechtschreibung,
aber ich ging halt selbst als Kind schon viel lieber
Angeln als zu Schule.
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