Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

    • Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

      Hi Foris

      Da am Sonntag wegen eines Grundstückbesitzers die Polizei an unseren Bach kommen musste,da dieser
      den Durchgang im Ramingbach Abschnitt I verweigerte,schreibe ich euch einmal die neue Gesetzeslage von
      Oö und Nö auf.

      OÖ. Landes-Fischereiverein
      Betreten fremder Grundstücke

      Auszug aus dem Gesetz:

      Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

      Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

      Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)

      Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung

      Erläuterungen:
      Der Fischfang kann zum überwiegenden Teil nur unter der Benützung von fremden Grundstücken erfolgen. Oberstes Gebot ist es daher, die Ufergrundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu benützen und Flurschäden soweit als möglich zu vermeiden. Die Vorschriften des § 28 dienen daher lediglich dazu, den Fischern das Uferbetretungs- (nicht Uferbefahrungsrecht) zu sichern und das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Fischereischutzorganen andererseits klar abzugrenzen. Das Gesetz geht daher von dem Grundgedanken aus, dass nur die Bewirtschafter für Bewirtschaftungszwecke die Ufergrundstücke vorübergehend (auch mit Fahrzeugen) benützen können und der Grundeigentümer die Benützung im notwendigen Umfang zu dulden hat. Für die Ausübung der sonstigen Fischerei, d.h. durch die Lizenznehmer, sieht das Gesetz ausdrücklich – wie seit jeher – ein bloßes Betretungsrecht der Ufergrundstücke vor. Ausgenommen vom Betreuungsrecht durch die Fischer sind eingefriedete Ufergrundstücke (als Zubehör von Wirtschafts-, Fabriks- und auch Wohngebäuden). Diese eingefriedeten Grundstücke dürfen lediglich von Fischereischutzorganen nach vorheriger Anmeldung betreten werden; die Bewirtschafter haben auf solchen Grundstücken unter Umständen auch das Recht zur Betreuung bzw. Befahrung, nämlich für Bewirtschaftungszwecke, allerdings ebenfalls nur gegen vorherige Anmeldung beim Eigentümer.
      Kommt über die Benutzungs- oder Duldungsverpflichtung keine Einigung zustande, so entscheidet im Streitfall über das Betreuungs- oder Befahrungsrecht die Fischereibehörde. Das Fischereigesetz sieht lediglich für bleibende Vermögensschäden eine angemessene Entschädigung vor, welche letztlich durch das Gericht festzustellen ist. Für die Entschädigung haften die Verursacher solidarisch, d.h. also der Lizenznehmer gemeinsam mit dem Bewirtschafter. Das Fischereigesetz verweist im Übrigen im Abs. 7 eindeutig darauf, dass Betretungsverbote aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Verfügungen (so etwa im Bereich von Kraftwerken) nicht berührt werden.


      Nö.Benützung von Grundstücken

      LGBl 6550-4
      Neu ab 03.01.2011
      § 25
      Benützung von Grundstücken
      (1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher,
      Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9
      Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke
      * zum Fischen und
      * zur Beaufsichtigung der Fischwässer
      im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der
      angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
      (2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei
      eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung
      beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon
      dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden
      gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des
      Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt
      ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern,
      Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.
      Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
      (3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das
      Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder
      bei der Abfischung, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf
      Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder den
      Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des Grundstückes zu dulden.
      (4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder
      zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit
      verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
      (5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden,
      sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts
      zu ersetzen.
      (6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund
      anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.

      mfg:Woollyfisher
      [url]http://www.ramingbachflyfisher.at/[/url]
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    • Re: Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

      Danke für Deine Mühe Günther ! Das Ganze läuft in Salzburg fast genauso ab. Ich persönlich hatte eigentlich noch nie ein Problem damit. Wenn ich wem sehe dann frage ich obwohl er es einem ja nicht verweigern kann. Die meisten Grundstücke entlang der Bäche und Flüsse in der Stadt Salzburg sind sowieso öffentlich zugänglich. Nur bei der Stieglbrauerei gibt es am Wochenende ein Problem, da dann der Bewegungsmelder eingeschaltet ist. ( Revier Obere Glan )
    • Re: Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

      Danke für die Information. Oft weiß man gar nicht welche Rechte man hat.
      Doch wie so oft gilt: Wer Recht hat muss nicht immer Recht bekommen.

      Gerade wenn ich mit einer Tageskarte unterwegs bin, werde ich sicher nicht die Polizei rufen, falls mir mal der Zugang verweigert wird. Bis die da sind, ist der Tag schon vorbei, außerdem habe ich dann dort sicher kein ruhiges Fischen mehr - leider.

      Wie der Peter bitte ich höflich um Erlaubnis und meist hat man dann keine Probleme. Ein bisserl freundlichkeit und Rücksicht ist nicht zuviel verlangt. Und wenn wirklich einer glaubt, er muss den Herrn spielen, dann soll er doch. Das ist die Aufregung nicht wert.

      Natürlich heißt das nicht, dass man sich alles gefallen lassen soll! Den Bewirtschafter sollte man darüber informieren.

      Gruß, Willi
      Ja genau, DER Willi!
    • Re: Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

      "Woollyfisher" wrote:

      Ich Persönlich würde jeden raten,der an so einen Gewässer fischt wo Grundstücke zu Querren sind, sich das zu Kopieren
      und zu seinen Lizenz einzustecken.

      mfg:Woollyfisher


      Genau das habe ich vor der Forellensaison auch gemacht, habe gehört, dass einige Angler bei uns Probleme mit einem
      Grundstücksbesitzer hatten dem ein schönes Stück Land direkt an einer Mühle gehört. Jetzt ist das Papier bei der Lizenz
      obwohl ich mir denk, dass der *diot sich trotzdem aufregen wird...

      Finds überhaupt recht schade, dass genau bei uns im Revier so viel von den Bächen nicht betretbar ist - Reihenweise
      Einfamilienhäuser und Schräbergärten auf der einen Seite und auf der anderen Seite eingezeunte Äcker wo ich mich
      nicht mit dem Bauer anlegen will..
      Angle, kleiner Wurm!
    • Re: Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

      "Oberesalzach" wrote:

      Danke für Deine Mühe Günther ! Das Ganze läuft in Salzburg fast genauso ab. Ich persönlich hatte eigentlich noch nie ein Problem damit. Wenn ich wem sehe dann frage ich obwohl er es einem ja nicht verweigern kann. Die meisten Grundstücke entlang der Bäche und Flüsse in der Stadt Salzburg sind sowieso öffentlich zugänglich. Nur bei der Stieglbrauerei gibt es am Wochenende ein Problem, da dann der Bewegungsmelder eingeschaltet ist. ( Revier Obere Glan )


      Das gibts an der oberen Glan auch nicht mehr ;)
    • Re: Benützung von Grundstücken in Oö/Nö

      "Bachangler" wrote:

      "Oberesalzach" wrote:

      Danke für Deine Mühe Günther ! Das Ganze läuft in Salzburg fast genauso ab. Ich persönlich hatte eigentlich noch nie ein Problem damit. Wenn ich wem sehe dann frage ich obwohl er es einem ja nicht verweigern kann. Die meisten Grundstücke entlang der Bäche und Flüsse in der Stadt Salzburg sind sowieso öffentlich zugänglich. Nur bei der Stieglbrauerei gibt es am Wochenende ein Problem, da dann der Bewegungsmelder eingeschaltet ist. ( Revier Obere Glan )


      Das gibts an der oberen Glan auch nicht mehr ;)


      Ist ja gut das dieses Problem aus der Welt geschaffen wurde. Früher ist am Wochende dann immer der Hausmeister schimpfend dahergelaufen und sagte das man schon wieder einen Alarm ausgelöst hätte. Das Zweite Problem ist die abgesperrte Wehr in Maxglan. ich muß über das Thema mal dringend mit unserem @Pfenninger sprechen.