Hi Foris
Da am Sonntag wegen eines Grundstückbesitzers die Polizei an unseren Bach kommen musste,da dieser
den Durchgang im Ramingbach Abschnitt I verweigerte,schreibe ich euch einmal die neue Gesetzeslage von
Oö und Nö auf.
OÖ. Landes-Fischereiverein
Betreten fremder Grundstücke
Auszug aus dem Gesetz:
Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung
Erläuterungen:
Der Fischfang kann zum überwiegenden Teil nur unter der Benützung von fremden Grundstücken erfolgen. Oberstes Gebot ist es daher, die Ufergrundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu benützen und Flurschäden soweit als möglich zu vermeiden. Die Vorschriften des § 28 dienen daher lediglich dazu, den Fischern das Uferbetretungs- (nicht Uferbefahrungsrecht) zu sichern und das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Fischereischutzorganen andererseits klar abzugrenzen. Das Gesetz geht daher von dem Grundgedanken aus, dass nur die Bewirtschafter für Bewirtschaftungszwecke die Ufergrundstücke vorübergehend (auch mit Fahrzeugen) benützen können und der Grundeigentümer die Benützung im notwendigen Umfang zu dulden hat. Für die Ausübung der sonstigen Fischerei, d.h. durch die Lizenznehmer, sieht das Gesetz ausdrücklich – wie seit jeher – ein bloßes Betretungsrecht der Ufergrundstücke vor. Ausgenommen vom Betreuungsrecht durch die Fischer sind eingefriedete Ufergrundstücke (als Zubehör von Wirtschafts-, Fabriks- und auch Wohngebäuden). Diese eingefriedeten Grundstücke dürfen lediglich von Fischereischutzorganen nach vorheriger Anmeldung betreten werden; die Bewirtschafter haben auf solchen Grundstücken unter Umständen auch das Recht zur Betreuung bzw. Befahrung, nämlich für Bewirtschaftungszwecke, allerdings ebenfalls nur gegen vorherige Anmeldung beim Eigentümer.
Kommt über die Benutzungs- oder Duldungsverpflichtung keine Einigung zustande, so entscheidet im Streitfall über das Betreuungs- oder Befahrungsrecht die Fischereibehörde. Das Fischereigesetz sieht lediglich für bleibende Vermögensschäden eine angemessene Entschädigung vor, welche letztlich durch das Gericht festzustellen ist. Für die Entschädigung haften die Verursacher solidarisch, d.h. also der Lizenznehmer gemeinsam mit dem Bewirtschafter. Das Fischereigesetz verweist im Übrigen im Abs. 7 eindeutig darauf, dass Betretungsverbote aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Verfügungen (so etwa im Bereich von Kraftwerken) nicht berührt werden.
Nö.Benützung von Grundstücken
LGBl 6550-4
Neu ab 03.01.2011
§ 25
Benützung von Grundstücken
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher,
Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9
Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke
* zum Fischen und
* zur Beaufsichtigung der Fischwässer
im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der
angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei
eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung
beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon
dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden
gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des
Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt
ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern,
Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.
Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
(3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das
Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder
bei der Abfischung, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder den
Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des Grundstückes zu dulden.
(4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder
zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit
verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
(5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden,
sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts
zu ersetzen.
(6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.
mfg:Woollyfisher
Da am Sonntag wegen eines Grundstückbesitzers die Polizei an unseren Bach kommen musste,da dieser
den Durchgang im Ramingbach Abschnitt I verweigerte,schreibe ich euch einmal die neue Gesetzeslage von
Oö und Nö auf.
OÖ. Landes-Fischereiverein
Betreten fremder Grundstücke
Auszug aus dem Gesetz:
Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 16/1990)
Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung
Erläuterungen:
Der Fischfang kann zum überwiegenden Teil nur unter der Benützung von fremden Grundstücken erfolgen. Oberstes Gebot ist es daher, die Ufergrundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu benützen und Flurschäden soweit als möglich zu vermeiden. Die Vorschriften des § 28 dienen daher lediglich dazu, den Fischern das Uferbetretungs- (nicht Uferbefahrungsrecht) zu sichern und das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Fischereischutzorganen andererseits klar abzugrenzen. Das Gesetz geht daher von dem Grundgedanken aus, dass nur die Bewirtschafter für Bewirtschaftungszwecke die Ufergrundstücke vorübergehend (auch mit Fahrzeugen) benützen können und der Grundeigentümer die Benützung im notwendigen Umfang zu dulden hat. Für die Ausübung der sonstigen Fischerei, d.h. durch die Lizenznehmer, sieht das Gesetz ausdrücklich – wie seit jeher – ein bloßes Betretungsrecht der Ufergrundstücke vor. Ausgenommen vom Betreuungsrecht durch die Fischer sind eingefriedete Ufergrundstücke (als Zubehör von Wirtschafts-, Fabriks- und auch Wohngebäuden). Diese eingefriedeten Grundstücke dürfen lediglich von Fischereischutzorganen nach vorheriger Anmeldung betreten werden; die Bewirtschafter haben auf solchen Grundstücken unter Umständen auch das Recht zur Betreuung bzw. Befahrung, nämlich für Bewirtschaftungszwecke, allerdings ebenfalls nur gegen vorherige Anmeldung beim Eigentümer.
Kommt über die Benutzungs- oder Duldungsverpflichtung keine Einigung zustande, so entscheidet im Streitfall über das Betreuungs- oder Befahrungsrecht die Fischereibehörde. Das Fischereigesetz sieht lediglich für bleibende Vermögensschäden eine angemessene Entschädigung vor, welche letztlich durch das Gericht festzustellen ist. Für die Entschädigung haften die Verursacher solidarisch, d.h. also der Lizenznehmer gemeinsam mit dem Bewirtschafter. Das Fischereigesetz verweist im Übrigen im Abs. 7 eindeutig darauf, dass Betretungsverbote aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Verfügungen (so etwa im Bereich von Kraftwerken) nicht berührt werden.
Nö.Benützung von Grundstücken
LGBl 6550-4
Neu ab 03.01.2011
§ 25
Benützung von Grundstücken
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher,
Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9
Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke
* zum Fischen und
* zur Beaufsichtigung der Fischwässer
im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der
angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei
eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung
beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon
dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden
gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des
Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt
ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern,
Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.
Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
(3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das
Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder
bei der Abfischung, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder den
Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des Grundstückes zu dulden.
(4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder
zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit
verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
(5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden,
sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts
zu ersetzen.
(6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.
mfg:Woollyfisher
[url]http://www.ramingbachflyfisher.at/[/url]