Trattnachspeicher Leithen - Badesee Gepoltskirchen Teich / Weiher

Der Badesee befindet sich nur wenige Kilometer von der Autobahnabfahrt Haag a. H. an der A8 entfernt.
Das Gewässer besteht aus zwei Teilen, dem oberen 3,2 ha größeren Badesee und dem darunterliegenden kleineren mit ca. 1,8 ha, von der Trattnach durchflossenen Rückhaltebecken.
Bewirtschaftet wird das Gewässer vom Fischerbund oberes Trattnachtal.
An Badetagen ist das Angeln nur in den Morgen- oder Abendstunden zu empfehlen.


Fish stock Bachforelle Hecht Karpfen Regenbogenforelle Zander
Catch Limits max. Entnahme 3 Edelfische pro Tag (davon max. 1 Karpfen oder 1 Zander oder 1 Hecht)
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regulations
Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte, sowie Lizenzbüchl ausgeübt werden.

2.
Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

3.
Die Befischung ist im Grund- u. Badesee mit Ausnahme des Zu- u. Abflusses und der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.

4. FISCHZEIT
A.) Die Befischung ist vom 1. Jänner bis 31.Dezember gestattet. Eisfischen ist verboten.
B.) Der Fischfang darf nur vom Ufer aus durchgeführt werden.
C.) Pro Kalenderwoche (Montag - Sonntag) darf an7 Tagen der Fischfang ausgeübt werden
D.) Der Fischfang ist generell erlaubt von Sonnenaufgang bis 22.00 Uhr.
E.) Jeden Freitag, Samstag und vor einem Feiertag darf am Badesee der Nachtfischfang ausgeübt werden. Das Fischen auf Zander und Hecht ist generell nur bis 22 Uhr erlaubt. Am Grundsee darf das ganze Jahr täglichder Nachtfischfang ausgeübt werden. Der Fischtag endet an diesen Tagen nicht um 22 Uhr, sondern erst am nächsten Tag bei Sonnenaufgang.
F.) Im Falle einer Absenkung des Wasserstandes durch den Wasserverband, ist ab Sichtbarkeit (Freilegung) der an den Piloten der Stege angebrachten roten Markierung, das Fischen im Badesee verboten.
G.) Es besteht Eintragungspflicht des Fischtages und der entnommenen Fische in das Fangverzeichnis. Der Fischtag ist bei Antritt des Fischens unverzüglich datumsmäßig und tagmäßig in das Fangverzeichnis einzutragen. Entnommene Fische sind unverzüglich durch ein Kreuz in der dafür vorgesehenen Spalte des Fangverzeichnisses einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tintenkuli durchzuführen.
H.) Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Edelfische erfüllt ist, ist das Fischen einzustellen (gilt für alle Lizenzen).

5. FANGGERÄT / KÖDERART
Mit der Badeseelizenz, Jugendlizenz, Kombilizenz und Jugendkombilizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem EINFACHHACKEN ausgeübt werden. Mit der Monatslizenz, Tageslizenz und Jugendtageslizenz darf der Fischfang mit einem EINFACHHAKEN ausgeübt werden. Mit der Groszlizent darf mit 3 Ruten geangelt werden.

BADESEE: Das Fischen mit lebendem Köderfisch und Fischfetzen ist verboten. Toter Köderfisch, Silikonfisch, Twister, Blinker usw. dürfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Ab 1. September ist der Drilling auf Kunstködern erlaubt. Das Fischen mit handelsüblicher Futterspirale und dem geschlossenem Futterkorb ist erlaubt.

ANFÜTTERN IST VERBOTEN
GRUNDSEE: Am Grundsee ist nur der lebende Köderfisch verboten. Toter Köderfisch. Silikonfisch, Twister, Blinker usw. dürfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Drillinge sind ab 15. September auf Kunstköder erlaubt. Anfüttern ist in geringen Mengen erlaubt.

6. SCHONZEITEN-MINDESTMASZE
Es gelten bis auf folgende Ausnahmen grundsätzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmasse.

Maräne:................................................................30cm
Karpfen:...............................................................40 cm
Äsche:..............................................ganzjährig geschont
Zander:.................................................................40 cm
Schleie:.................................................................25 cm
Saibling, Bach- u. Regenbogenforelle:......................26 cm
Hecht:...................................................................60 cm

In der Schonzeit befindliche und untermaßige Fische sind, auch wenn sie stark verhakt sind, unverzüglich und schonenst in das Gewässer zurückzusetzen. Für alle nicht angeführten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße. Karpfen ab 70 cm Länge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) müssen zurückgesetzt werden.

7. FISCHENTNAHME
Grundsätzlich werden jene Fischarten, die bei Fang bzw. Entnahme "eintragungspflichtig sind, als Edelfische bezeichnet. Als Edelfische gelten: Bach- u. Regenbogenforelle, Saibling, Äsche, Karpfen, Zander, Hecht und Schleie. Weißfische unterliegen keiner Fangbeschränkung. Außer Karpfen sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestmaß haben, zu entnehmen. Das Austauschen gegen einen größeren Fisch ist verboten. Beim Fischfang mit der künstlichen Fliege ist das zurücksetzen sämtlicher Edelfische erlaubt. Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erfüllt ist, ist das Fischen einzustellen.

NORMALE JAHRESKARTE UND GROSZLIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr : 34 Edelfische Die Entnahme von Karpfen ist jährlich mit 10 Stück begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und/oder Hecht) ist jährlich mit 4 Stück begrenzt. Für jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zusätzlich zu den 34 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht) 48 Edelfische.

Tagesbeschränkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder Hecht

Wochenbeschränkung: 9 Edelfische, davon max. 6 Karpfen und 3 Zander oder Hechte

JAHRESKARTE KLEIN: Erlaubte entnahme: 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische. Eine Umrechnung auf andere Fischarten wie bei der Groszlizenz ist nicht erlaubt.

JUGEND-und JUGENDKOMBILIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr: 17 Edelfische. Die Entnahme von Karpfen ist jährlich mit 5 Stück begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und/oder Hecht) ist jährlich mit 2 Stück begrenzt. Die Entnahme von Maränen ist jährlich mit 2 Stück begrenzt. Für jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zusätzlich zu den 17 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht): 24 Edelfische.

Tagesbeschränkung: max. Entnahme 3 Edelfische pro Tag (davon max. 1 Karpfen oder 1 Zander oder 1 Hecht)
Wochenbeschränkung: 9 Edelfische, davon max. 5 Karpfen und 2 Zander oder 2 Hechte
MONATSLIZENZ: Erlaubte Entnahme: 11 Edelfische, davon max. 2 Karpfen, 2 Maränen und 1 Zander oder 1 Hecht.
Tagesbeschränkung: 3 Edelfische, davon max. 1 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht
Wochenbeschränkung: 9 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1Hecht.

8.
Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gewässern ist in den Vereinsgewässern STRENGSTENS VERBOTEN

9.
Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Jeder Fischer hat seinen Fang im eigenen Setzkescher aufzubewahren. Der Setzkescher muss der Größe der (des) gefangenen Fische(s) angepasst sein. Drahtsetzkescher sind VERBOTEN. Für jeden ghälterten Karpfen muß ein Karpfensack mit mindestens 5 Meter Schnur verwendet werden. Abhackmatte ist für Karpfenangler Pflicht.

10.
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und nur unter ständiger Aufsicht des Lizenznehmers. Die Anzahl der Angelruten darf jedoch nicht mehr als zwei betragen.

11.
Das Fangverzeichnis ist bei Erfüllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst spätestens am 31.12 abzugeben. Die Abgabe der Tageslizenzen erfolgt (nach Beendigung des Fischens) durch Einwurf in den Vereinsschaukasten am Parkplatz am Badesee.

12.
Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vereinsvorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.

13.
Für beim Fischfang verursachte Schäden, egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern, das Hinterlassen von Abfällen an Ufern oder im Gewässer, sowie das Einwerfen von Aufbrüchen in das Fischwasser oder in einen Müllbehälter ist strengstens verboten. Tote Fische sind im bereitgestelltem Fischcontainer (am Parkplatz) zu entsorgen. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen unverzüglich einzustellen.

14.
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorganen unbedingt Folge zu leisten.

15.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzkosten.

Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen

normal members young person
day ticket 25 € - -
night ticket - - -
24 hours ticket - - -
Weekend ticket - - -
3 days tickets - - -
weekly pass - - -
monthly pass - - -
annual Pass - - -
other Information
Einschreibgebühr Erwachsene 35 €
Einschreibgebühr Jugendliche 20 €
Lizenzbuch 13 €
Jahreskarte Badesee 209 €
Jahreskarte Badesee Jugend 1 75 €
Jahreskarte Badesee Jugend 2 110 €
Jahreskarte Badesse Klein Beschränkt auf 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische 135 €
Jahreskarte Klein ohne Fischentnahme 130 €
Jahreskarte Gross Angeln mit 3 Ruten erlaubt 245 €
Card issuing offices
Ausgabe Tageslizenzen:
Franz Stöger: 4682 Geboltskirchen Nr. 68 - 07732/3342
Alois Korntner 4675 Weibern Seelusweg 14 - 07732/3108
Gramberger Hans-Peter 4680 Haag/Hausruck Raifeisenstr.5 - 069911431224
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The water is in 4682 Geboltskirchen.
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Fischerbund Oberes Trattnachtal

Obmann: Franz Stöger

4682 Geboltskirchen


fischerbundott@aon.at

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