Mondsee See

einziger der großen Seen Österreichs ist der Mondsee in Privatbesitz. Neben einem zu diesem Besitz gehörenden Fischereirecht über den ganzen See gibt es 20 weitere Fischereirechte, die durch Netzfischerei genutzt werden dürfen. Das Fischereirecht Pichl-Auhof ist im Besitz des Fischereivereines Mondsee. Die Berufsfischerei wird heute noch von ca. 10 Fischern nebenberuflich ausgeübt. Die Angelfischerei umfasst derzeit ca. 800 Lizenznehmer, davon sind ca. 250 Besitzer einer Jahreslizenz.

Bis Anfang der Sechzigerjahre war der Hauptfisch des Mondsees der Seesaibling. Jährlich wurden ca. 5000 kg gefangen. Das Verhältnis Seesaibling : Reinanke betrug 1940 noch 10 : 1. In den Fünfzigerjahren wurde ein Verhältnis von 3 : 1 registriert. Ab Mitte der Sechzigerjahre verlief die Entwicklung eindeutig zugunsten der Coregonen (Reinanken und Maränen), der Seesaibling verschwand fast gänzlich aus den Fanglisten und wurde ganzjährig geschont. Ursachen für den Rückgang dürften unter anderem die Ablagerung von Schwebstoffen durch Schotterentnahme, die zunehmende Eutrophierung des Sees und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Aalbesatz) gewesen sein. Der Bestand an Coregonen, Karpfenartigen, Zandern und Hechten nahm zu.

Durch den Bau einer Kläranlage für das Einzugsgebiet des Irrsees und Mondsees, an die nach und nach ein Großteil der Häuser angeschlossen wurde, kam es wieder zu einer Trendumkehr. Seit ca. 1995 beginnt der Saiblingsbestand sich langsam wieder zu erholen. Er macht heute bereits wieder fast die Hälfte der von Berufsfischern gefangenen Fische aus. Auch die Mondseereinanke erfängt sich wieder und überrundet immer mehr die Maräne. Der Zanderbestand ging stark zurück.


Fish stock Flussbarsch Hecht Karpfen Schleie Weißfische Zander
Catch Limits 4 Fische am Tag
other Information Not specified
regulations
Bestimmungen für die Sportfischerei am Mondsee

I. Allgemeines:
Zur Ausübung der Sportfischerei ist aufgrund des Oö. Fischereigesetzes entweder eine OÖ. Fischerkarte oder eine sonstige Berechtigung bzw. Legitimation erforderlich.

1. Die ausgestellten Fischereilizenzen erstrecken sich auf den ganzen Mondsee, nicht jedoch auf die in den Mondsee einmündenden Bäche, den Seeausfluss (Seeache), den Drachensee in St. Lorenz und den Egelsee in Scharfling.
(Ausnahme: Befristete Sperrzonen siehe Punkt IV).

2. Die mit der Fischereilizenz erworbene Berechtigung muss für das laufende Jahr in das von jedem Sportfischer zu lösende Lizenzbüchel eingetragen sein, ist nicht übertragbar und wird nicht zurückgenommen.

3. Der Erwerb von Mehrfachlizenzen für den Mondsee durch dieselbe Person ist nicht gestattet.

4. Die Sportfischerei beginnt am 1. April und endet am 2. November und darf mit Ausnahme des Aprils (im April ist die Nachtfischerei verboten) Tag und Nacht ausgeübt werden.

II. Ausünung der Sportfischerei:
A) Ohne Reinanken und Maränenfischerei
1. Die Sportfischerei darf nur vom Ufer ausgeübt werden.

2. Es ist die Verwendung von höchstens 2 (zwei) Geräten gleichzeitig gestattet, die PERSÖNLICH zu beaufsichtigen sind. Zusätzlich ist die Verwendung einer Senke (Daubel) mit einer Größe von max. 1x1 m zum Fang von Köderfischen erlaubt.

3. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist von den Fanggeräten der Berufsfischer ein ausreichender Abstand (mindestens 50m) einzuhalten.

4. Bei der Ausübung der Sportfischerei ist die Beschädigung von Schilf, Binsen od. Wasserpflanzen, insbesondere bei der Watfischerei, zu vermeiden.

5. Die Sportfischerei ist waidgerecht auszuüben. Verbotene Fangmethoden sind insbesondere die Verwendung von Legschnüren und Schlingen, sowie das Stechen, Haken oder Harpunieren der Fische und die Verwendung von künstlichen Lichtquellen (z. B. ins Wasser strahlende Lampen, leuchtende Köder usw.).

Die in der Fischer- bzw. Gastkarte abgedruckten Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. Ausnahmen: Seeforelle 16. Okt. - 15. Dez. 40cm; Hecht 1. Feb. - 15. Mai 55cm; Karpfen 1. Juni - 30. Juni 30cm; Schleie 1. Juni - 30. Juni 20cm; Brachse 16. Mai - 15. Juni 30cm; Reinanke 1. Okt. - 15. Febr. 30cm; Maräne 1. Okt. - 15. Febr. 30cm; Laube keine.

6. Betreffs der Köder besteht bezüglich der Größe keine Einschränkung.

7. Der Verkauf und die gewerbliche Verwertung der gefangenen Fische ist verboten.

B) Reinanken- und Maränenfischerei:
Zeit: 1. April bis 30. September
Bei Ausübung der Sportfischerei darf nur ein einziges "Paternostersystem" (Hegene) mit höchstens 5 Haken verwendet werden.

Fangbeschränkung:
Der Fang von Saiblingen sowie der Massenfang von Lauben ist ausnahmslos verboten. Reinanken und Maränen: 4 Stück Edelfisch pro Tag. Die gefangenen Reinanken und Maränen sind sofort unter Angabe des Datums und der Uhrzeit in die vom Fischereiausschuss ausgegebenen Fanglisten mit Kugelschreiber einzutragen.

III. Lizenzen:
1. Für Kinder unter 12 Jahren ist das Fischen vom Ufer mit der einfachen Angel (Nachtfischerei sowie Reinanken- und Maränenfischerei verboten) bis auf Widerruf gestattet.

2. Kinder, die während der Fischereisaison das 12. Lebensjahr vollenden, können bis zum vollendeten 15. Lebensjahr eine Jugendlizenz erwerben.

3. Es gibt Saison-, Monats- und Wochenlizenzen. Bezüglich der Ausübung der Sportfischerei mit Jugendlizenzen gelten die unter Pkt. I. u. II. A) angeführten Bestimmungen.

4. Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können Saison-, Monats-, 14-Tages-, Wochen-, 2-Tages- und Tageslizenzen erwerben. Tageslizenzen gelten immer von 0 Uhr bis 24 Uhr des Ausstellungstages! Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ausgabestellen.

Bootslizenzen: Für Inhaber von Saisonlizenzen werden eine beschränkte Anzahl Bootslizenzen ausgegeben. Ergänzend zu diesen Bestimmungen ist die Bootsfischerei auf einem Merkblatt geregelt.

IV. Sperrzonen:
1. SAIBLINGSSPERRGEBIET: Kienbach bis Schiffssteg Kreuzstein. Darf nur von 16. Mai bis 15. September befischt werden.

2. NATURSCHUTZGEBIET FUSCHLERACHE: Betretungs- und Befahrungsverbot innerhalb des (wasserseitig mit Bojen) gekennzeichneten Gebietes. Erlaubt ist das Fischen von der Schotterbank aus (Mündungsbereich) vom 1. 4. bis 30. 6. und vom 15. 8. bis 2. 11. Der Zugang ist nur auf dem Weg links der Fuschlerache erlaubt.

3. SCHILFSPERRZONEN: In der Zeit vom 1. April bis 15. Mai.

a) Schilfgebiet zwischen Baggersee und Kläranlage

b) Schilfgebiet links von Warte am See bis zum Badeplatz Mayerhofer, ausgenommen der Bereich des öffentlichen Badeplatzes Loibichl

c) Schilfgebiet Abel-Mosinger (Bucht "Pichl")

d) Schilfgebiet von der ersten Bootshütte links bis zur ersten Badehütte rechts vom Ausfluss des Egelsees.

e) Schilfgebiet nördlich der Dachsbrücke von Straßen-km 35 bis zum ersten Gebäude vor dem Orterbach.

4. SEEPROMENADE MONDSEE: In der Zeit von 1. 5. bis 30. 9. von 8.00 bis 20.00 Uhr für das öffentlich zugängliche Ufer im Bereich der Seepromenade Mondsee.

Nähere Auskünfte über den Verlauf der Sperrzonen erteilen die Lizenzausgabestellen, beachten Sie auch die Skizze am Ende der Bestimmungen!

V. Zur Beachtung:
A) Der Sportfischer nimmt zur Kenntnis, dass:
1. die Einhaltung der Bestimmungen streng kontrolliert wird,

2. die Fischerkarte ohne und die Fischergastkarte mit einem gültigen Lichtbildausweis den Kontrollorganen vorzuweisen ist,

3. eine allfällige Durchsuchung von Behältnissen des Sportfischers (Taschen, Kofferraum etc.) durch Kontrollorgane zu gestatten ist,

4. bei der Nachtfischerei in und um Wohngebiete auf ruhiges Verhalten zu achten ist,

5. Verstöße gegen diese Bestimmungen mit dem Entzug der Lizenz durch Kontrollorgane geahndet werden können, wobei kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzgebühr besteht,

6. bei schwerwiegenden Verstößen durch Fischereischutzorgane eine Beschlagnahme der Geräte möglich ist, sowie eine Anzeige erstattet wird,

7. Personen, welche die Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei nicht einhalten, künftig der Erwerb der Fischereilizenzen am Mondsee vom Fischereirevierausschuss verweigert werden kann (Aufnahme in "schwarze Liste")

8. private Wege zum Ufer ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht befahren oder private Seeeinbauten (Stege, Hütten) sowie umzäunte, bebaute Grundstücke nicht betreten werden dürfen.

B) Der Sportfischer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass neben Fischereischutzorganen auch andere vom Fischereirevierausschuss ermächtigte Personen die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei sowie die Einhaltung der Bestimmungen nach vorheriger Legimation überprüfen können, wobei diesen Kontrollorganen die in den Punkten V 2, 3, 5 u. 6 beschriebenen Rechte zustehen.

WICHTIG: Allfällige Beschädigungen an den Fanggeräten der Berufsfischer sind unverzüglich dem nächsten Berufsfischer oder einer der Lizenzausgabestellen zu melden. In den meisten Fällen sind solche Schäden durch eine vom Sportfischer abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Haushaltsversicherung) gedeckt.

Lizenzausgabestellen:
Familie Faber, 5310 Mondsee, Thalgaustraße 27
Gasthof "Neue Post", 5310 Mondsee, Rainerstraße 9, T.: 06232/2477
Cafe Breneis, 5310 Mondsee, Salzburgerstr. 7, T.: 06232/4990
Tankstelle Edtmayer, Loibichl
Seegasthof Scharfling T.: 06232/3842
Trafik Höllermannn, 4866 Unterach, Jeritzastr. 35, T.: 07665/8252

FANGMELDUNGEN: Bezieher von Saisonlizenzen sind verpflichtet bis 30. 11. d. J. eine Fangmeldung bei einer der angeführten Lizenzausgabestellen abzugeben. Formulare (Fanglisten) sind bei den Lizenzausgabestellen erhältlich.
normal members young person
day ticket 13 € - -
night ticket - - -
24 hours ticket - - -
Weekend ticket - - -
3 days tickets - - -
weekly pass 40 € - -
monthly pass 80 € - -
annual Pass - 145 € -
other Information
Bootslizenz nur 100 St. (Voraussetzung ist der Besitz einer Ufersaisonlizenz)

EUR 198,-
Card issuing offices
Siehe Bestimmungen
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The water is in 5320 Mondsee.
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Fischereiverein Mondsee

| St.Lorenz 99 | 5310 Mondsee

5310 Mondsee


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