Zeller See See

This site uses cookies. By continuing to browse this site, you are agreeing to our use of cookies. More details

Der Zeller See in Salzburg ist bekannt für seinen guten Renkenbestand,
doch natürlich hat dieses Gewässer mehr als das zu bieten.


Fish stock Flussbarsch Hecht Karpfen Seeforelle Seesaibling Weißfische Zander
Catch Limits 3 Friedfische, 1 Seeforelle, 1 Saibling, 7 Renken, 2 Zander
other Information Not specified
regulations
1. Die Fischereiordnung erstreckt sich auf den gesamten Zeller See,

einschließlich der sog." Hechtlacke " und der Abzugskanäle

im Bereich der KG Zell am See.



2. Das in Punkt 1. genannte Fischwasser steht im Eigentum

der Stadtgemeinde Zell am See. Fischereiberechtigte und

Bewirtschafterin ist die Stadtgemeinde Zell am See.



3.Erlaubnisscheine ( Fischerkarten )

werden nach den Bestimmungen des § 15 SFG 2002 jeweils

für das laufende Fangjahr ausgegeben und zwar im Hinblick

auf den Umfang.

a) UFERKARTE:

wird ausgegeben als Jahreskarte, Tageskarte, 1-Wochenkarte

und berechtigt zum Angeln vom Ufer aus,

mit einem Angelgerät, wobei künstliche als auch natürliche Köder

verwendet werden dürfen.



b) GROSSFISCHERKARTE:

wird ausgegeben als Jahreskarte, Tageskarte, 1-Wochenkarte

und mit Nachtfischerlaubnis ( 23.00 bis 4.00 Uhr ) zum Angeln vom

Ufer oder Boot aus, mit zwei Angelgeräten oder zwei Schleppangeln,

wobei sowohl künstliche als auch natürliche Köder verwendet

werden dürfen.



c) EISFISCHERKARTE:

wird ausgegeben als Tageskarte und Wochenkarte und ist an folgenden

Verkaufsstellen erhältlich: Gasthof Seewirt, Strandhotel Bellevue,

Sport Scholz und Sport Achleitner und berechtigt zum Angeln auf der

ausgewiesenen Eisfläche am Zellersee mit 2 Angeln, wobei künstliche

als auch natürliche Köder jedoch keine lebenden Köderfische

verwendet werden dürfen.



4.Ausfang

a) Erlaubter Tagesausfang:

3 Friedfische 7 Reinanken 2 Zander

1 Seeforelle 1 Saibling



b) Jahreslimit für Reinanken: Großfischerkarte 150 Stück

Uferfischerkarte 75 Stück



c) Kein Jahreslimit für Hechtfang!



d) Der Ausfang von Welsen, Barschen, Brachsen, Aalen und

Rotaugen ist während der Fangzeit nicht beschränkt.



Zur Mitnahme bestimmter Fische sind sofort nach dem

Ausfang zu töten mit Ausnahme von Köderfischen,

diese sind artgerecht zu hältern.



5. Die Sportfischerei darf am ganzen See nur in der Zeit von

4.00 bis spätestens 23.00 Uhr ausgeübt werden

( Ausnahme Nachtfischerlaubnis ). Die Fangzeit beginnt am

1.April und endet am 30. November eines jeden Jahres.

ACHTUNG : Die Reinankensaison beginnt bei Möglichkeit

des Eisfischens am 1.Jänner und endet am 15. Oktober!



6. Fischerboote:

a) Bei Eintritt der Dunkelheit müssen die Fischerboote beleuchtet sein

( lt. BGBI.Nr. 163 vom 24.04.1979 § 2 Z 19,

Seen und Fluß - Verkehrsordnung 1979 )



b) Wasserfahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird,

müssen eine weiße Flagge führen ( lt. § 27 Abs. 2 Seen und Fluß

Verkehrsordnung 1979 )



c) Privatboote dürfen den Zellersee nur mit ausdrücklicher

Seebenützungsbewilligung der Stadtgemeinde Zell am See befahren.



7. Neben den in § 23 des SFG 2002 und in dieser Fischereiordnung

aufgezählten Verboten ist untersagt:

a) Das Fischen mit der Daubel und das Fischen mit Netzen anderer Art.



b) Das Fischen in den Verbotszonen.



c) Das Betreten der Uferflächen bei der Einmündung des

Thumersbacherbaches, Erlbergbaches und Schmittenbaches.



d) Die Verwendung von Hegenensystemen mit mehr als 5 Hacken.



f) Edelfische oder Besatzfische als Köder zu verwenden.

Das Hältern von lebenden Fischen mit Ausnahme von Köderfischen



ACHTUNG: Köderfische aus anderen Gewässern dürfen nicht

verwendet werden.



g) Das Hältern von lebenden Fischen mit Ausnahme von Köderfischen.



h) Das Ausnehmen und Schuppen der Fische am Uferfangplatz.

Verboten ist die Verwendung von Mehrfachhaken.
Außer beim Schleppfischen und Blinkern ab 1. Mai jeden Jahres.
Zur Schonung der untermäßigen Seeforellen



i) Verboten ist die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder

8 lt. § 23, Abs. 1c SFG 2002 )

•Verboten ist das Fischen mit einem Wurm als Köder bis 1. Mai jeden Jahres.




8. Erlaubt ist das Fischen :

a) vom Boot aus, vor allen Strandbädern und öffentlichen Badeplätzen,

wenn diese nicht in Betrieb sind ( keine Beflaggung ! ).

Bei Badebetrieb ist ein Abstand von 50 m zur Uferlinie einzuhalten.



b) auf den Motorbootstegen der Zeller Schifffahrt von:

01.04. bis 30.04. ganztägig

01.11. bis 30.11. ganztägig



c) das Fischen mit Echolot
10. Eisfischen:

a) Das Eisfischen am Zellersee ist asschließlich in den gekennzeichneten Bereichen,

in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr erlaubt



b) Die Eislöcher dürfen einen maximalen Durchmesser von 20 cm nicht übersteigen,

wobei ausschließlich hierfür vorgesehene Eisbohrer verwendet werden dürfen und

nach dem Angeln das Loch wieder zu verschließen ist.



c) Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Stadtgemeinde

Zell am See während des Aufenthaltes auf der Eisfläche für keine Unfälle haftet.



11. Aufsichtsorgane:

Werden zum Schutze der Fischerei von der Stadtgemeinde Zell am See bestellt.

Bei Kontrollen ist ausnahmslos den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten.



12. Untermaßige Fische:

Müssen sofort und sorgfältig in das Wasser zurückgelegt werden ( § 21 Abs.4 SFG 2002 )

Ist der Verletzungsgrad der untermaßigen Fische so stark, dass sie nicht mehr aufkommen

können, ist der Fisch sofort zu töten, zu zerkleinern und in das Wasser zu werfen.

( Futter für Aale und Krebse )



13. Bootsstege:

Informationen über Bootsstege bzw. Boote werden jedes Jahr von der Stadtgemeinde

Zell am See an allen Bootsbesitzern versandt.

Privatbootsstege dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Besitzer betreten werden.



14. Verhalten der Fischer:

Die Fischer werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Pflicht haben,

Seeufer und Böschungen, sowie Rasen zu schonen und dafür zu sorgen, dass sie nicht

Standplätze zertreten, verschmutzen und mit Plastiksäcken und dergleichen verunreinigen.



15. Übertragung der Fischerkarte:

Die Fischerkarte ist auf andere Personen nicht übertragbar,Erwachsene und Kinder ab 12

Jahre müssen eine eigene Fischerkarte lösen. Kinder unter 12 Jahren erhalten keine

eigene Fischerkarte, sie können aber unter Aufsicht eines Erwachsenen, im Ausmaß der von

Ihm gelösten Fangberechtigung und nur mit dessen erlaubtem Angelgerät Fischen.



16. Fangverzeichnis:

Jeder Fischerkartenbesitzer hat seinen Ausfang unverzüglich mit Kugelschreiber

in das Fangverzeichnis einzutragen ! Das Gewicht der Fische darf auch zu Hause

nachgetragen werden. Köderfische sind nach Art ung Gesamtgewicht nachzutragen.



17. Abgabe der Fischerkarten:

Jahreskarten: korrekt ausgefüllt, bis spätestens 31.12. des entsprechenden Fangjahres

im Wirtschaftshof Zell am See, Porschealle 2, 5700 Zell am See oder im Rathaus der

Stadtgemeinde Zell am See, Abt. Stadtkasse.

Bei Nichtabgabe des fangverzeichnisses werden beim Erwerb der nächstfolgenden Jahreskarte

€ 40,- auf den regulären Kartenpreis aufgeschlagen.

Tages und Wochenkarten: sind innerhalb von drei Tagen korrekt ausgefüllt

bei den Verkaufsstellen abzugeben.



18. Zuwiderhandlung:

Bei Zuwiderhandlung gegen die Fischereiordnung werden durch die Stadtgemeinde Zell am See

bzw. die bestellten Aufsichtsorgane entsprechende Sanktionen verhängt

( z.B.: ersatzloser Entzug der gelösten Fischerkarte, sowie Anzeigen bei den zuständigen Behörden).



Der Ausfang von Welsen, Barschen, Brachsen, Aalen und Rotaugen ist während der
Fangzeit nicht beschränkt.

Barsche ab 20 cm Länge sind einzeln mit Länge und Gewicht ins Fangverzeichnis einzutragen.




normal members young person
day ticket 16 € - -
night ticket - - -
24 hours ticket - - -
Weekend ticket - - -
3 days tickets - - -
weekly pass 87 € - -
monthly pass - - -
annual Pass - - -
other Information
Not specified
Card issuing offices
Gasthof Seewirt Zell am See/Prielau
Loferer Bundesstrasse 5700 Zell am See

Tel.: +43/6542/72262 Fax +43/6542/7226-15

www.sbg.at/seewirt

seewirt@sbg.at







gallery


The water is in 5700 Zell am See.
Map
Contact

Fischereiverein Renke Zell am See

5700 Zell am See


+43 (0) 65 42 / 766

Website

AD

The last one is returned more than 1 year. Angelplatz.at accepts no responsibility for timeliness of these data!