Ich habe mich mal dies Themas angenommen da viele nicht wissen wie es da rechtlich aussieht wenn man beim Angeln ein fremdes Grundstück betritt.Ist ja oft beim Spinn oder auch Fliegenfischen so, daß man von einem Grundstück in ein anderes muß.
Die Benutzung fremder Grundstücke durch die Fischerei ist durch das Landesfischereigesetz geregelt. Diese Vorschriften dienen dazu das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Aufsichtsorganen andererseits klar abzugrenzen.Bei der Benutzung der Ufergrundstücke gibt es Unterschiede in der Berechtigung von Angelern, Bewirtschaftern und Aufsichtsorganen.
Für Personen die den Fischfang rechtmäßig ausüben ( Lizenznehmer ) ist ein Uferbetretungsrecht ( nicht Befahrungsrecht ) und das Anbringen der Fanggeräte am Ufer gesetzlich geregelt. Die Grundeigentümer haben dieses Grundbetrtungsrecht zu dulden und zwar ohne Anmeldung und ausdrücklich Erlaubnis des Grundeigentümers. Eingefriedete Grundstücke dürfen nur durch ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers betreten werden. Weidezäune gelten nicht als Einfriedung.Fischereiaufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit auch eingefriedete Grundstücke betreten ohne vorherige Anmeldung.
Wenn Ihr noch weiter Fragen zu diesem Thema habt könnt Ihr sie hier gerne stellen.
lg. Peter
Die Benutzung fremder Grundstücke durch die Fischerei ist durch das Landesfischereigesetz geregelt. Diese Vorschriften dienen dazu das Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümer einerseits und den Fischereibewirtschaftern, den Fischern und den Aufsichtsorganen andererseits klar abzugrenzen.Bei der Benutzung der Ufergrundstücke gibt es Unterschiede in der Berechtigung von Angelern, Bewirtschaftern und Aufsichtsorganen.
Für Personen die den Fischfang rechtmäßig ausüben ( Lizenznehmer ) ist ein Uferbetretungsrecht ( nicht Befahrungsrecht ) und das Anbringen der Fanggeräte am Ufer gesetzlich geregelt. Die Grundeigentümer haben dieses Grundbetrtungsrecht zu dulden und zwar ohne Anmeldung und ausdrücklich Erlaubnis des Grundeigentümers. Eingefriedete Grundstücke dürfen nur durch ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers betreten werden. Weidezäune gelten nicht als Einfriedung.Fischereiaufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit auch eingefriedete Grundstücke betreten ohne vorherige Anmeldung.
Wenn Ihr noch weiter Fragen zu diesem Thema habt könnt Ihr sie hier gerne stellen.
lg. Peter