Sport und Zuchtfischereiverein Villach Gewässerbeschreibung

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    • Sport und Zuchtfischereiverein Villach Gewässerbeschreibung

      Tel.: 0664 /6350261 ZVR 976091429 UID: ATU 26534104 :gaga
      IBAN: AT93 4213 02010019 2408 BIC: VBOEATWWKLA
      Homepage: sportfischerei-villach.at/ E-Mail: szf-villach@gmx.at
      Gastfischerkarte
      Fischereiordnung Fangbuch
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      Kartenübersicht:
      1) Töplitsch
      2) Draustau 1 Schleife
      3) Draustau 2
      4) Brachsentiebel und alte Tiebel
      5) Huchenkarte
      6) Landskron /Annenheim mit Landskron Seeabfluß
      7) Ossiachersee Berghof
      8) Ossiachersee St Urban
      9) Ossiachersee Bodensdorf
      10) Ossiachersee alle Reviere
      11) Silbersee 24h
      Forellenbäche:
      12) Tiebel 1-5
      13) Treffnerbach Jugendrevier
      14) Seebach
      Boot
      15) Boot
      Ermäßigung: Bei einer Familie 2. Kind 50% ab 3.Kind frei
      BEITRÄGE und LIZENZEN
      Tag / Woche / 2 Wochen
      Tageskarten für Reviere:
      Draurevier Töplitsch 22,00 € / 80,00€ / 130,00€
      Draustau 1 Wernberger Schleife 22,00 € / 80,00€ / 130,00 €
      Draustau 2 - Wehr St. Martin Rosegg 22,00 € / 66,00€ / 110,00 €
      Brachsen - Alte Tiebel 22,00 € / 66,00€ / 110,00 €
      Huchenkarte 30,00€ / 90,00€ / 120,00€
      Ossiachersee Annenheim/Landskron mit Abfluß 22,00 € / 66,00€ / 110,00 €
      Ossiachersee Berghof 22,00 € / 66,00€ / 110,00 €
      Ossiachersee St. Urban Parz. 268 22,00 € / 66,00€ / 110,00 €
      Ossiachersee Bodensdorf Parz. 57/1) 22,00 € / 66,00€ / 110,00 €
      Ossiachersee alle Reviere 30,00 € / 90,00€ / 120,00€
      Silbersee 24h Karte 40,00 € /
      Tageskarten für Forellenbäche:
      Tiebelrevier I – V 35,00€ / 90,00€ / 120,00€
      Treffnerbach und Seebach (Jugendrevier) 10,00 € / 30,00€ / 75,00€
      (ab Presserbrücke bis zur Brücke ehem.
      Gasthof Marinschek)
      (Jugend von 7 bis einschl. 18 Jahre)
      Seebach 25,00 € / 65,00€ / 130,00€
      Boot pro Tag 15,00 € / 45,00€ / 60,00€
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      JUGENDLICHE
      Jugendliche, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10 . Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen den Fischfang nur mit einer Angelrute, mit gültigen Fischerei – Erlaubnisschein und unter Aufsicht einer vollhandlungsfähigen Person (der Inhaber einer gültigen Jahresfischer- oder Gastkarte und einen Fischerei - Erlaubnisschein besitzt (gem. K-FG § 25.), ausüben.
      Jugendliche, die das 10 Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer Angelrute, mit gültigen Fischerei – Erlaubnisschein, einer Jahresfischer- oder Gastkarte und unter Aufsicht einer vollhandlungsfähigen Person, ausüben. Jugendliche haben die Möglichkeit der Jugendgruppe beizutreten.
      BETRETEN und BEFAHREN
      Das Betreten und Befahren Feld- oder gartenmäßig genutzter Grundstücke ist nach dem K-FG § 44 nur nach eingeholter Zustimmung des Grundeigentümers gestattet.
      Um im Interesse des Fischers das Parken zu erleichtern versucht der Verein, wo es möglich ist, geeignete Autoabstellplätze anzumieten. In solchen Fällen sind diese Parkplätze für alle Mitglieder verpflichtend. Nur dadurch können Unstimmigkeiten vermieden werden.
      (Naturschutz, Grundstück - Eigentümer ). Verunreinigungen der Ufer und Gewässer sind strengstens verboten. Das Anlegen bei anderen Booten oder Anlagen deren Benützung ist verboten.
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      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
      1) Wir unterliegen dem Kärntner Fischereigesetz und dieses ist ausnahmslos anzuwenden. INFO: ( kaerntner-fischerei.at/index.php?id=5&ida=101)
      2) Zur Erleichterung der Kontrolle, hat der Fischer den Tagesausfang bis zur Beendigung des Fischens bei sich zu führen und ist verpflichtet, sie den Fischereiaufsehern bei der Kontrolle vorzulegen. Das Filetieren der Fische mit Mindestmaß ist während der Ausübung der Fischerei vom Ufer und Boot aus nicht erlaubt. ( Ausweiden gestattet.)
      3) Die nicht namentlich genannten Fische müssen sofort nach Beendigung des Fischfanges als gesamt eingetragen werden, z.B. 16.08.1997. sind 7 Brachsen Rev. Berghof 3 Kg
      4) Je Angelrute ist nur ein Köder erlaubt. (Ausgenommen die Hegene maximal 5 Nymphen Reinankenfischen), Fliegenfischen und Rieseln) Legschnüre sind verboten. Zwillings- und Drillingshaken dürfen nur zum Fang von Raubfischen verwendet werden.
      5) Die Ausübung des Fischfanges in Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät ist untersagt.
      6) Das Hältern von Fischen ist für 12 Stunden erlaubt.
      Das Hältern von Salmoniden und Coregonen ist untersagt. Die Setzkescher müssen den gesetzlichen Bestimmungen (Mindestlänge 2 m, Durchmesser mindestens 50 cm) entsprechen, des Weiteren sind die handelsüblichen Köderfischbehältern zu verwenden.
      7) Das Füttern der Wildtiere vor allen Schwäne und aller Entengattungen ist verboten.
      8) Das Aufstellen von Schirmzelten (Anglerschirm mit Überwurf) in der freien Landschaft ist nur von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang erlaubt.(Ausgenommen bei Regen) Das Zelten (Campieren) ist verboten.
      9) Während der Ausübung der Fischerei ist die Verwendung von Echoloten oder ähnlichen Geräten verboten
      10) Von Brücken ist das Fischen lt. § 24 und § 76 der Straßenverkehrsordnung verboten.
      11) Der Verkauf und Handel von Fischen aus den Vereinsgewässern ist verboten.
      12) Der Mitgliedsbeitrag und die Lizenzen sind mit dem Erlagschein einzuzahlen. Die Erlagscheine sind vollständig auszufüllen und beim Einlösen der Lizenzen und bei der Übernahme des Fangbuches vorzuweisen. Auch die Jahressteuerkarte ist unaufgefordert mit Einzahlungsbestätigung vorzuweisen.
      13) Umsetzen von lebenden Fischen aus den Vereinsgewässern des SZF in ein anderes Gewässer oder in einen Privatteich ist verboten.
      14) Das Nichteinhalten der Vereinsbestimmungen hat einen ersatzlosen Entzug der Fischereilizenz zur Folge.
      15) Huchenfangbestimmungen: (Huchenkarte)
      Fangzeiten: 01.06 bis 31.01
      Köder: Kunstköder ab 15 cm nur mit Einzelhaken, alle anderen Köder sind verboten.
      (Für alle Vereinsgewässer jedoch nicht mehr als 1 Huchen)
      16) Befischung der Aalrutten vom 01.09 bis 30.11. von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet.
      1 Angelruten(einlegen erlaubt); Köder ausschließlich Fischstücke.
      17) Verbotene Köder: Trocken-Mais, Hülsenfrüchte, Blut, .
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      18) FISCHEREIBEGINN:
      DRAUREVIER TÖPLITSCH: 01.04. – 31.12.
      Seebach: 16.04. – 31.12.
      Drau / Stau 1: 01.04. – 31.12.
      Drauschleife / Wernberg: 01.05. – 31.12. (inkl. Biotope im Bereich Gottestal)
      Drau/Stau 2– St.Martin-Rosegg : 01.01. – 31.12.
      BRACHSENTIEBEL: 01.01. – 31.12.
      TIEBEL-Saisonkarte: 16.04. - 31.12.
      TREFFNERBACH (Jugendrevier) 16.04. - 15.09. (Jährlich max. 30 Salmoniden)
      SILBERSEE 1. Sonntag nach dem 16.04. – 31.12. (01.06. bis 15.09. verboten )
      19) FANGZEITEN und SCHONMAßE für alle Reviere
      Äschen 01.06. – 31.12. 38 cm
      Bachforellen 16.04. – 15.09. 28 cm
      Bachforelle/ Drau 01.04. – 15.09. 28 cm
      Saiblinge 16.04. – 15.09. 28 cm
      Regenbogenforelle 16.04. – 31.12. 28 cm
      Regenbogenforelle / Drau 01.04. – 31.12. 28 cm
      Aalrutten 01.09. – 30.11. 35 cm
      Hecht 01.05. – 31.12. 70 cm
      Zander 01.06. – 31.12 60 cm
      Huchen 01.06. – 31.01. 100 cm
      Waller 01.01. – 14.05. 80 cm
      16.07. – 31.12. 80 cm
      Waller Ossiacher See 01.01. – 14.05. 80 cm (Ausnahmegenehmigung)
      16.06. – 31.12 80 cm
      Reinanken (Coregonen) 01.03. – 30.09. 40 cm
      Barsch 25 cm
      Kapfen (ab 80 cm müssen zurückgesetzt werden) 35 cm
      Krebse ( in allen Revieren Jahresgeschützt)
      Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Fangzeiten und Schonmaße.
      Der Tages-, Wochen- und 2 Wochenausfang wird je Revier gezählt: Revier I (Ossiachersee) , Revier II (Tiebel I-V), Revier III (Töplitsch), Revier IV (Draustau 1, Seebach, Schleife, Draustau 2 , Silbersee)
      20) TAGESAUSFANG: (Ausgenommen Jugendrevier )
      3 Salmoniden, 1 Raubfisch (Hecht, Zander, Wels), 3 Coregonen
      2 Aalrutten, 4 Nasen, 2 Karpfen oder Schleien, 3 Barsche
      21) WOCHENAUSFANG in den Revieren: (Ausgenommen Jugendrevier)
      12 Salmoniden, 9 Coregonen, 4 Aalrutten, 6 Karpfen, 15 Barsche, 2 Hechte, 1 Zander,
      4 Waller
      2 WOCHENAUSFANG in den Revieren: (Ausgenommen Jugendrevier)
      16 Salmoniden, 12 Coregonen, 4 Aalrutten, 9 Karpfen, 20 Barsche, 3 Hechte, 1 Zander,
      7 Waller
      22) Die Schleppfischerei ist ab 01.05. am Ossiachersee zulässig (weiße Fahne)
      (1 Sideplaner pro Lizenz max. 20 Meter Abstand von 01.05 bis 01,09)
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      23) In folgenden Revieren (DRAUREVIER TÖPLITSCH, TIEBEL, SEEBACH, TREFFNERBACH) ist nur 1 Angelrute in allen anderen Revieren sind 2 Angelruten erlaubt.
      24) Am Silbersee ist das Anfüttern, sowie jede Verunreinigung auch das Ausweiden der
      Fische am Fischwasser nicht erlaubt. Das Fischen ist ausnahmslos nur vom Ufer aus
      gestattet. (Boote und jegliche Wasserbeförderungen sind verboten)
      25) Jeder mit einem Mindestmaß angeeigneter Fisch ist unverzüglich mit
      Kugelschreiber in der Fangstatistik einzutragen.
      26) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen und einem Verstoß der allgemein gültigen
      Gesetze wir die Lizenz ausnahmslos entzogen.
      27) In der Jahresstatistik sind im jeweiligen Revier immer nur die Stückzahl der
      gefangenen Art einzutragen. 28) Alle Boote haben in der Nacht ein Rundumlicht laut Kärntner Schifffahrtsgesetz sichtbar zu führen (Rundumlicht 360° weiß, bei Verstoß Lizenzentzug)
      29) Bei Verlust der Mitgliedskarte erlischt auch die Jahreslizenz.
      30) Die Fangstatistik des Vorjahres ist längstens bei der Lösung der Lizenz des folgenden Jahres ausgefüllt abzugeben. Ohne Abgabe der Fangliste wird keine Fischereilizenz erteilt.
      31) Köderreusen sind nur im Ossiachersee erlaubt.
      32) Das Einlegen ist das mittels Beschwerung auf Grund erfolgte Festlegen des
      Köders. DAS EINLEGEN IST NUR IN UNMITTELBARER ANWESENHEIT DES FISCHERS
      ZULÄSSIG!
      33) Beim Fangen von untermaßigen Fischen jeder Art, ist das Vorfach bei tiefer sitzender
      Angel, knapp vor dem Fischmaul durchzutrennen. Nicht mehr lebensfähige Fische
      sind nach Zerstückelung einzuwerfen.
      34) Bei einufrig gepachteten Flußläufen darf grundsätzlich nur bis zur Mitte der jeweiligen Wasserfläche gefischt werden. Nur beim Huchenfischen darf bis auf Widerruf bis zum gegenüberliegenden Ufer gefischt werden.
      35) Beim Karpfenfischen sind sämtliche Angelschnüre abzusenken.
      36) Das Einfischen in die Bewirtschaftungsbäche ist verboten
      Tiffner-, Leininger-, Fellacher-, Weißen-, Töplitscher-, Stadelbach, Kaltes Bachl und Körausbach.
      37) Für die Vergabe der Bootsanlegeplätze in der Drau I/II ist die VERBUND AG zuständig.
      38) Der Fischfang in der Nacht ist gestattet:
      1) Im Ossiachersee vom Ufer und vom Boot aus.
      2) Huchenfischen im Draurevier Töplitsch und Drau / Stau 1. (Sonderregelung)
      3) Vom Revier Landskron bis zur Urlakenbrücke
      4) Draustau 2 bis Wehranlage St. Martin - Rosegg
      5) Fischen auf Aalrutten wie festgelegt ( 16.00 bis 24.00 Uhr ).
      6) Silbersee 1.Sonntag nach dem 16.04. – 31.12. (01.06. bis 15.09 fischen verboten)
      7) Wernberger Schleife (Sonderregelung)
      39) In allen anderen Gewässern ist die Ausübung des Fischfanges in der Zeit zwischen 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr gestattet.
      40) Barsch darf als Köderfisch bis 15 cm verwendet werden. ( Tagesbedarf max. 10 Stück)
      41) Köderfische dürfen nur für den Tagesbedarf entnommen werden laut KLFG.
      42) Anmeldungen für das Stadtwasser des Äsche -Verein erst ab 01.12. jeden Jahres.
      43) Bei groben Verstößen gegen die Bestimmungen der Fischereiordnung ist eine
      Aufwandsentschädigung zu entrichten
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      FLIESSGEWÄSSER
      DRAUREVIER TÖPLITSCH:
      GRENZEN:
      Rechtsufrig von der Staumauer des Kraftwerkes Kellerberg flussabwärts bis
      zur Mündung des Rauschenbaches.
      BEFISCHUNG UND KÖDER:
      Ab Kraftwerk Kellerberg bis Grenztafel Stadelbach:
      Alle gesetzlichen Fangarten sowie die Verwendung der Kugel mit zwei Kunstfliegen (Nymphen) sind gestattet. Während der Ausübung des Fischfanges ist die Angelrute händisch zu bedienen. Das Festlegen des Köders mittels Beschwerung ist untersagt. (1 Angelrute).
      Ab Grenztafel Stadelbach bis Rauschenbach
      Es sind alle gesetzlichen Fangarten erlaubt, ebenso die Verwendung der Kugel mit 2 Kunstfliegen (Nymphen). Die Verwendung von Futterkörben und ähnliches ist gestattet. (2 Angelruten)
      SEEBACH – DRAU / STAU 1 UND DRAUSCHLEIFE WERNBERG:
      a) Seebach: Beidufrig ab der Straßenbrücke Millstätter-Ossiacherstraße (ehem. Gasthof Marinschek) bis zum Einfluss in die Drau Grenztafel Drau / Stau 1. (Im Zeitraum von 01.04. bis 01.07. ist das Bewaten während der Laichzeit im Seebaches untersagt)
      b) Drau / Stau 1: Linksufrig ab Grenztafel Drau / Stau 1 und rechtsufrig ab Grenztafel Gailmündung bis jeweils zur Grenztafel des Reviers ÖDK. ( Verbund AG )
      c) Drauschleife Ab Drau / Damm (Einfluss) im gesamten Bogen bis zum
      / Wernberg: Drau / Damm (Abfluss, inkl. Biotope im Bereich Gottestal)
      b) Drau/Stau 1 und Drauschleife/Wernberg:
      BESONDERE BESTIMMUNGEN:
      Die Fischerei im Drau / Stau Wernberg kann vom Ufer und vom Boot aus erfolgen. Das Ein- und Ausfahren von der Drau in den Seebach und in die Wernbergerschleife ist verboten.
      Boote: Die Verwendung eines Bootes ist in der Vereinskanzlei zwecks Registrierung anzuzeigen. Das Abstellen der Boote in der Drauschleife Wernberg ist nur an den, vom Verein angelegten Bootständen gestattet. Das Fischen mit dem Boot ist für Mitglieder mit einem registrierten Bootsstand bzw. bei Benützung unserer Vereinsboote gestattet.
      Fischen mit nicht registrierten Belly-Booten bzw. Schlauchbooten ist verboten.
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      Die Boote müssen bis spätestens mit der ersten Eisbildung aus dem Wasser entfernt werden. Das Trockenlegen der Boote auf den Bootständen ist strengstens untersagt, ansonsten wird eine Geldstrafe verhängt!
      ACHTUNG SCHUTZZONEN Drauschleife Wernberg
      a) Das Fischen von der Halbinsel nördlich der Eisenbahn ist verboten. (Schutzzone)
      b) Das Annähern mit dem Boot zur Halbinsel und den Schilfgürteln ist bis maximal auf 10 m erlaubt.
      c) Im Bereich des Schlossbaches ist laut Grenztafeln ca. 50 m Privat. (Erlaubnis beim Kloster Wernberg einholen)
      Im Westbogen, von der Einmündung des Zauchnerbaches
      d) lt. Hinweistafel bis zu den Bootständen lt. Hinweistafeln ist das Fischen vom Ufer aus nicht gestattet. (Schutzzone)
      e) In der Drauschleife Wernberg ist die Verwendung von Motoren zum Antrieb verboten. Es ist nicht gestattet, Einbauten, Flosse oder dergleichen zu errichten und von diesen aus den Fischfang auszuüben
      f) Das Nachtfischen ist vom 15.07.2012 bis 31.12.2012, wöchentlich jeweils von Mittwoch 22:00 Uhr bis Sonntag 04:00 Uhr, erlaubt.
      g) Während der Nachtzeit von 22:00 bis 04:00 Uhr, ist die Befischung der Drauschleife, vom Ufer aus an folgenden Örtlichkeiten gestattet.
       Südliches Ufer der Drauschleife im Bereich der Bootssteganlage St.Ulrich
       Südliches Ufer der Drauschleife im Bereich des Zu- und Abflusses nächst dem Biotop Gottestal
       Östliches Ufer der Drauschleife von der Eisenbahnbrücke bis zu den Bootsständen Gottestal.
       Der Anfang bzw. das Ende des Fischereibereiches ist durch Hinweistafeln gekennzeichnet.
       Das Nächtigen außerhalb des festgelegten Fischereibereiches ist verboten
      h) Während der Nachtzeit von 22:00 bis 04:00 Uhr, ist das Befahren der Drauschleife mit Booten ausnahmslos verboten. (Bis spätestens 22:30 Uhr, müssen die Boote an den jeweils zugewiesenen Bootsständen angelegt werden).
      i) Die Schutzzone nördliche Steilwand (Brutzone Eisvögel) wird auf einen Abstand von 30 Metern erweitert. Bei Nichteinhaltung durch die Fischereiausübenden wird zukünftig eine Aufwandsentschädigung eingehoben und im Wiederholungsfall erfolgt der Entzug der Fischereiberechtigung.
      j) Das Fällen von Bäumen und Sträuchern sowie sonstige Veränderungen im Uferbereich, Verschmutzungen jeglicher Art, Campieren und offenes Feuer sowie übermäßige Lärmerregung durch die Fischereiberechtigten sind verboten. Bei grobem Missbrauch erfolgt der sofortige Entzug der Fischereiberechtigung.
      Da sämtliche Regelungen in Zusammenarbeit mit den österreichischen Naturschutzorganisationen getroffen wurden, wird um genaueste Einhaltung der festgelegten Bestimmungen ersucht.
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      DRAUSTAU 2 – ST. MARTIN ROSEGG :
      GRENZEN:
      Von Draustau 1 Grenztafel ÖDK( Verbund AG ) beidufrig bis
      Grenztafel – Wehr St. Martin Rosegg (11 Km )
      BESONDERE BESTIMMUNGEN:
      a) Das Fischen in den Flachwasserbiotopen Föderlach ist nicht gestattet (Laichschongebiet, Naturschutztafeln aufgestellt )
      b) Es ist verboten vom fahrenden Motor- oder Elektroboot aus zu fischen (Schleppfischerei).
      c) Der Angelplatz ist steht’s sauber zu halten und es darf als Sitzgelegenheit sowie als Gerüst für den zeitweisen Regen- oder Sonnenschutz nur uninprägniertes Holz verwendet werden. Alle anderen Materialen (Plastik, Metall etc.) müssen beim Verlassen des Angelplatzes entfernt und mitgenommen werden.
      d) In den Bootshäfen ist auf den Bootsbetrieb vorrangig rücksicht zu nehmen. Es darf im Bereich der verankerten Boote nicht mit dem Blinker gefischt werden. Im Bereich der Bootsanlegestellen des Drauschiffes ist das Fischen nicht gestattet.
      BRACHSENTIEBEL:
      GRENZEN:
      Von der Straßenbrücke Steindorf - Alt Ossiach bis 18 m links
      und 20 m rechts ab Dammbrücke Seeabwärts.
      Alte Tiebel: Vom Ursprung bis zur Mündung Ossiachersee
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      FORELLENGEWÄSSER
      TIEBEL-Saisonkarte
      GRENZEN:
      a) Revier I und II 30 m unter dem E-Werk beim Oster-pötscher Grenztafel Flußabwärts bis zur Grenztafel der ehemaligen Fabrik Blaas.
      b) Revier III, IV und V von Grenztafel Revier II bis zur Straßenbrücke Steindorf-Altossiach.
      Köder: Revier I, II,: (generell ohne Widerhaken)
      Kunstfliegen, (Nymphen) Streamer, Jig, Blinker ab Größe 3, Pfrille oder Kunstfisch am System nur 1 Haken und Stoppeln erlaubt.
      Revier III, IV und V: alle gesetzlichen Fangarten erlaubt
      TREFFNERBACH - Jugendrevier
      GRENZEN:
      Von der Grenztafel ca. 50 m oberhalb der Bundesstraßenbrücke
      zwischen St. Ruprecht und Annenheim abwärts bis zur Mündung in
      den Seebach, und Seebach von der Presserbrücke bis zur Straßenbrücke Millstätter-Ossiacherstraße. (ehem. GH. Marinschek).
      TAGESAUSFANG:
      2 Salmoniden
      Wochenausfang:
      5 Salmoniden
      2 Wochenausfang:
      8 Salmoniden
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      STEHENDE GEWÄSSER
      SILBERSEE:
      Abhakmatte mit mindestens 1 Meter Länge, sowie feinmaschiger Kescher mit 1 Meter Bügellänge Pflicht.
      Das Fischen ist ausnahmslos nur vom Ufer aus gestattet.
      (Boote und jegliche Wasserbeförderungen sind verboten)
      Am Silbersee ist das Anfüttern, sowie jede Verunreinigung auch das Ausweiden der
      Fische am Fischwasser nicht erlaubt.
      Das Aufstellen von Schirmzelten ist nur von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
      gestattet. (Ausgenommen bei Regen)
      OSSIACHERSEE:
      1) Berghof:
      Von der Grenztafel Robinson-Club ostwärts bis zum letzten Badesteg vom Camping Berghof.
      2) Landskron:
      Grenzmarkierung Pumpstation in Annenheim ostwärts bis zur Einmündung des Dellacher Baches in Sattendorf. Auf die Uferlänge des
      Hauses Maier hat der jeweilige Eigentümer auf 30 Meter zur Seemitte hin das Mitfischrecht. Die Mitglieder üben das Fischrecht ungeschmälert in der ganzen Parzelle aus.
      3) Landskron mit Seeausfluss:
      Revier Gut Landskron mit Seeausfluss (Seebach) bis Presserbrücke, von der Grenztafel Robinson-Club westwärts, angrenzend an die Vereinsgewässer Berghof und Annenheim.
      4) BODENSDORF:
      Campingplatz Glaser ostwärts bis 100 m hinter dem Jacht-Club in Bodensdorf – siehe Grenztafel.
      5) ST. URBAN:
      Von der Grenztafel beim Eisenbahnerheim westwärts bis zur Grenztafel nach dem
      Haus Karlsruhe entlang der Bezirksgrenze Villach - siehe Grenztafel.
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      Gesetzliche Mindestmaße und Schonzeiten - Land Kärnten K-FSV
      Fisch - Krebsarten - Muscheln
      Mindestmaß §2
      Schonzeiten §1
      Aalrutten
      35 cm
      01.12. - 28.02.
      Äschen
      30 cm
      01.01. - 31.05.
      a) Bachforellen
      22 cm
      16.09. - 15.04.
      b) Bachforellen in der Drau
      22 cm
      16.09. - 31.03.
      Bachsaiblinge
      22 cm
      16.09. - 15.04.
      Barben
      30 cm
      01.05. - 30.06.
      Brachsen
      30 cm
      Bitterlinge
      01.01. - 31.12.
      Forellenbarsche
      25 cm
      16.04. - 30.06.
      Frauennerflinge
      01.01. - 31.12.
      Hechte nur im Ossiachersee 70 cm*
      70 cm*/ 55 cm
      01.01. - 30.04.
      (ausgenommen im Weißensee sowie in der Drau zwischen der
      Einmündung der Lieser und der Einmündung der Gail).
      Huchen
      85 cm
      01.02. - 31.05.
      Karpfen
      30 cm
      16.05. - 30.06.
      (ausgenommen in der Drau, im Ossiacher See, Millstätter See
      Faaker See, Weißensee, Längsee, Leonharder See und
      Vassacher See sowie im Abfluß des Pressegger Sees).
      Koppen
      01.01. - 31.12.
      Mairenken (Seelauben)
      01.01. - 31.12.
      Nasen
      25 cm
      16.03. - 15.06.
      Regenbogenforellen
      24 cm
      01.01. - 31.03.
      a) Reinanken, Maränen
      30 cm
      01.11. - 28.02.
      (ausgenommen im Millstätter See, Faaker See, Weißensee und Ossiachersee*).
      b) Reinanken, Maränen im Millstätter See
      35 cm
      01.11. - 28.02.
      c) Reinanken, Maränen im Faaker See und Weißensee
      35 cm
      01.11. - 28.02.
      d) Reinanken, Maränen im Ossiachersee*
      40 cm*
      01.10. - 28.02.
      Schleien
      25 cm
      01.06. - 30.06.
      Schmerlen
      01.01. - 31.12.
      Schneider
      01.01. - 31.12.
      Seeforellen
      60 cm
      01.10. - 28.02.
      Seesaiblinge
      30 cm*
      01.10. - 28.02.
      ( * ausgenommen in Seen über der Waldgrenze)
      Steinbeißer
      01.01. - 31.12.
      Sterlet
      40 cm
      01.01. - 30.06.
      Streber
      01.01. - 31.12.
      Strömer
      01.01. - 31.12.
      Welse (Waller)
      70 cm
      15.05. - 15.07.
      Zährten (Rußnassen)
      25 cm
      01.01. - 15.06.
      a) Zander ausgenommen im Ossiacher See
      45 cm
      01.01. - 31.05.
      b) Zander im Ossiacher See
      50 cm
      01.01. - 31.05.
      Zingel
      01.01. - 31.12.
      Krustentierarten
      Fluß- (Edel-) Krebs
      12 cm
      01.10. - 30.06.
      Steinkrebs
      01.01. - 31.12.
      Dolenkrebse
      01.01. - 31.12.
      Muschelarten
      Gemeine Flußmuscheln, Malermuscheln,
      01.01. - 31.12.
      :wurm: <>< <>>
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