OÖ Fischereigestetznovelle 2012

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    • OÖ Fischereigestetznovelle 2012

      Hallo Freunde!

      Auch wenn es für die meisten hier vermutlich nicht von großem
      Interesse ist wollte ich euch diese Novelle im Oberösterr. Fischereigestetz
      nicht vorenthalten.
      Zu finden auch auf der HP des OÖ Landesfischereiverband.
      Link:

      lfvooe.at/
      LG/Herbert


      Fischereigesetznovelle tritt mit
      1. Mai 2012 in Kraft

      Die am 13. April 2012 als LGBl. Nr. 32 kundgemachte und mit 1.Mai 2012 in Kraft tretende Novelle des Oö. Fischereigesetzes enthält – abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen – auch für die Fischereiberechtigten bzw. Bewirtschafter maßgebliche Änderungen bzw. Erleichterungen.

      1. Die (Mindest)Dauer für die Verpachtung von Fischereirechten beträgt einheitlich sechs Jahre, wodurch die bisher oftmals notwendigen Bewilligungsverfahren auf Herabsetzung von neun auf sechs Jahre entfallen.

      2. Für die Prüfung der Übereinstimmung des Pachtvertrags mit den Bestimmungen des Fischereigesetzes und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wird anstelle des Bewilligungsverfahrens ein Anzeigeverfahren für ausreichend angesehen. Bei mangelnder Übereinstimmung ist der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Wirksamkeit des Vertrags auszusetzen. So wie bisher gilt der Vertrag nach Ablauf von drei Monaten ohne Einschreiten der Behörde (allerdings anstelle von genehmigt) als wirksam.

      3. Das bisherige Bewilligungsverfahren für Ausnahmen von der Schonzeit und vom Mindestfangmaß wird ebenfalls durch ein Anzeigeverfahren ersetzt (betrifft in der Regel die Laichfangbewilligungen). Das Gleiche gilt auch für die Aus¬nahmen vom Verbot des Fischfangs unter Zuhilfenahme des elektrischen Stroms (die sog. E-Lizenzen) bzw. in Einrichtungen zum Durchzug der Fische. In allen genannten Fällen hat die Anzeige die näheren Um¬stände des Vorhabens exakt anzugeben. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsge¬mäß belegten Anzeige das Vorhaben zu untersagen. Innerhalb der genannten Frist kann die Landesregierung aber auch anstelle der Untersagung mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dadurch den Zielsetzungen des Gesetzes entsprochen wird. Ist eine Untersagung nicht beabsichtigt oder die achtwöchige Frist verstrichen, ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Die¬se Bestätigung (wie auch ein allfälliger Bewilligungs-bescheid) ist bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen und den Kontrollorganen zur Einsicht auszuhändigen.

      Für diese Anzeigen werden im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt, welche die Details über die notwendigen Angaben enthalten und im Interesse einer beschleunigten Bearbeitung vollständig auszufüllen sind.


      Dr. Friedrich Reisinger
      Werte Freunde!
      Bitte verzeiht mir meine bescheidene Rechtschreibung,
      aber ich ging halt selbst als Kind schon viel lieber
      Angeln als zu Schule.

      fliegenwachler.jimdo.com
      AD