Jene Teile der NÖ Fischereiverordnung 2002, LGBI. 6550/1, die weiterhin in Geltung stehen, umfassen folgende Bereiche:
• die schonzeiten und Brittelmaße für bestimmte Wassertiere;
• das Formularwesen;
• die Fischereivereine und -verbände mit landesweiter Bedeutung.
Das NÖ Fischereigesetz 2002 - Schonzeiten und Brittelmaße
§ 1 NÖ FischVO1988 Gültig ab 1.1.2003
(1) Für nachstehende Fischarten und Krustentiere werden folgende Schonzeiten und Brittelmaße festgesetzt: