Alter Rhein 45 Fluss

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Altarm des Rheins entlang der Orte Altach und Hohenems


Fish stock Aal Bachforelle Bachsaibling Flussbarsch Hecht Karpfen Regenbogenforelle Schleie Weißfische Wels (Waller) Zander
Catch Limits Pro Tag dürfen gefangen werden:
- 2 Hechte, 2 Karpfen, 2 Schleien, 2 Zander, 2 Aale
- Salmoniden (Forelle/Saibling) –> max. 4 Salmoniden pro Tag, max. 8 Salmoniden im Monat
other Information Welsfangbestimmung – Ausnahmebewilligung (bis 2018):
Der Einsatz lebender Köderfische ist vom 01.06. bis 31.10., in der Zeit von 19.00 bis 09.00 Uhr zulässig.

Die verwendeten Köderfische müssen eine Mindestlänge von 20 cm aufweisen. Für den Köderfischfang sind die Bestimmungen des § 9 „Köderfischfang“ der Fischereiverordnung zu beachten (nur Fischarten, die keine Schonzeit und Mindestmaß haben, Köderfisch muss aus dem Revier 45 stammen).

Nach dem Welsfischen sind die verwendeten Köderfische zu töten und ordnungsgem. zu entsorgen. Die Welsfangbestimmungen dürfen nur von Mitgliedern, Jahres- und Gästekartenfischern angewendet werden. Jugendfischer dürfen unter Aufsicht eines erwachsenen Fischers (Mitglied, Jahres- o. Gästekarte) mit einer Angelrute (1 Anbissstelle) lebende Köderfische zum Welsfang verwenden.
regulations
Tages- und Wochenkartenfischer beachten bitte den Menüpunkt – Bestimmungen – Tageskarten.
1.Die Fischereiberechtigung ist nicht übertragbar.
2.Die Fischereiberechtigung (Fangstatistik mit Lichtbildausweis o. Fischerbüchle) ist beim Angeln immer mitzuführen und ist nur auf österr. Staatsgebiet gültig.
3.Das Überlassen der Fischereigeräte an Unberechtigte ist untersagt
(mit Ausnahme Punkt 4)
4.Erwachsene Jahreskarteninhaber (ab 18. LJ) dürfen ein Angelgerät einem Jugendlichen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, überlassen. Dabei hat sich der Karteninhaber selber nur auf eine oder keine Angelrute zu beschränken und den fischenden Jugendlichen zu beaufsichtigen.
5.Für Erwachsene und Jugendliche ist im Revier 45 das Fischen mit zwei Angelruten mit je einer Anbissstelle oder einer Angelrute mit zwei Anbissstellen erlaubt. Das Fischen mit „Handangeln oder Handschnüren“ ist verboten.
6.Die Verwendung von Zwei- oder Dreiangeln (Drilling) mit Widerhaken ist verboten.
7.Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) von Fischen ist verboten.
8.Das Verlassen des Angelplatzes bei ausgelegten Ruten ist verboten.
9.Gezieltes Fischen auf eine Fischart, die Schonzeit hat, ist strengstens verboten.
10.Untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Wenn das Lösen des Hakens ohne Verletzungen nicht möglich ist, ist die Schnur unmittelbar vor dem Maul abzuschneiden. Fische, die zurückgesetzt werden müssen, sind mit nassen Händen anzufassen.
11.Fische, die sich der Angler angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig. Ausnahme – siehe Welsfangbestimmungen. Der Verkauf von gefangenen Fischen ist verboten.
12.Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
13.Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder verboten – Ausnahme: Siehe Welsfangbestimmungen!!!
14.Der Fischfang und das Anfüttern darf nur vom Ufer aus betrieben werden.
15.Die Benützung eines Bootes zum Anfüttern oder zum Übersetzen auf den Mitteldamm, sowie die Verwendung von ferngesteuerten Anfütterboote, Bailyboote usw. sind verboten.
16.Im Revier 45 darf pro Tag eine max. Köder- und Futtermittelmenge von 0,5 Litern mitgeführt werden (gilt auch für das Anfüttern).
17.Für Jahreskartenfischer ist das Nachtfischen bis auf Widerruf gestattet.
18.Die Verwendung von Abdeckplanen als Wetterschutz sind untersagt. Beim Aufstellen eines handelsübl. Wetterschutzes ist darauf zu achten, dass die Uferwege frei bleiben. In den Monaten – Mai, Juni, Juli, August ist tagsüber (09.00 bis 19.00 Uhr) bei trockener Witterung nur das Aufstellen eines Angelschirmes gestattet.
19.Den Fischereiaufsichtsorganen sind die Fischereiberechtigung mit Lichtbildausweis oder Fischerbüchle, die gefangenen Fische, die Fanggeräte, die Anbissstellen, sowie die Köder- und Futtermittel auf Verlangen vorzuzeigen. Behältnisse und Transportmittel (z.B. Kofferraum) dürfen von Fischereiaufsichtsorganen durchsucht werden.
20.Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
21.Das Auftreten von Fischkrankheiten, Fisch- und Krebssterben sind unverzüglich dem FV Hohenems und der zuständigen Behörde zu melden.
22.Die Bestimmungen betreffend Gewässer-, Abfall-, Natur-, Landschafts- und Tierschutz, sowie das Vlbg. Fischereigesetz und die geltenden ortspolizeilichen Verordnungen (z.B. Lagerfeuerverbot im gesamten Revier, Glasflaschenverbot in Altach u. Hohenems, Bootsfahrverbot) sind zu beachten.
23.Grundsätzlich soll ein kameradschaftlicher Umgang am Wasser gepflegt werden. Die Fischerei soll weidgerecht ausgeübt werden.
24.Durch z.B. ungebührliches Verhalten der Fischer am Wasser soll das Ansehen der Fischereivereine Hohenems und Dornbirn nicht geschädigt werden.
normal members young person
day ticket 15 € - -
night ticket - - -
24 hours ticket - - -
Weekend ticket - - -
3 days tickets - - -
weekly pass 55 € - -
monthly pass - - -
annual Pass - - -
other Information
Bis auf Widerruf sind derzeit keine Jahreskarten erhältlich.
Card issuing offices
Hohenems:
- Kiosk/Trafik BEREUTER, Schweizer Straße 79
- JET-Tankstelle, Kaiser-Franz-Josef-StraßeSonntag
- Sonntags von 09.00 – 11.30 Uhr beim Vereinsheim d. FV H’ems

Lustenau:
- Sport Hollenstein, Maria-Theresien-Straße)
- Kiosk „Am Rohr“ direkt am Alten Rhein

Dornbirn:
- Kiosk/Trafik HÄMMERLE – Lustenauer Straße

Feldkirch:
- Jagd-/Sport-/Fischerei FRÖWIS – Vorstadt 3
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The water is in 6845 Hohenems.
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Fischereiverein Hohenems


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