Neusiedlersee See

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Der Neusiedler See ist ein Steppensee mit einer Fläche von mehr als 300 Quadratkilometern, davon liegen 240 in Österreich und der Rest in Ungarn. Der See ist somit der größte See Österreichs. Sein bis zu 5 Kilometer breiter Schilfgürtel umgibt das Gewässer, das nur eine Durchschnittstiefe von ca 1,5 Metern hat. Seit 2009 liegt er zum ersten mal seit 30 Jahren bei einem Durchschnitt von 1,80 Metern.


Fish stock Aal Hecht Karpfen Rapfen (Schied) Schleie Weißfische Wels (Waller) Zander
Catch Limits siehe Bestimmungen
other Information Einleitung
Der verantwortungsvolle Angler übt die Fischweid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen. Es ist in diesem Sinne verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, beziehungsweise als Handels- oder Tauschobjekte zu verwenden.
Der Lizenznehmer übernimmt diese Fischereiordnung und verpflichtet sich damit, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
Änderungen dieser Fischereiordnung, die während der Dauer einer Angelerlaubnis vom Vorstand vorgenommen werden, verpflichten alle Lizenznehmer.
regulations
§ 1
Es ist die Pflicht des Lizenznehmers, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen.
Es gehört zum sportlichen Benehmen, einander bei der ersten Begegnung vorzustellen und die Lizenz zu zeigen.
Das Angeln ist unter genauer Einhaltung dieser Fischereiordnung weidgerecht auszuüben.

§ 2
Die amtliche Fischerkarte und die Lizenz müssen stets mit sich geführt und über Verlangen den mit der Aufsicht betrauten Personen vorgewiesen werden. Jeder Angler ist zur strengsten Beachtung der fischereigesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
Weiters ist jeder Angler angehalten, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken. Bei jeder Wasserverunreinigung oder Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist sofort der beeidete Fischereiaufseher oder der nächste Gendarmerieposten zu verständigen.
Jede Übertretung der Fischereiordnung ist dem Aufsichtsorgan zu melden.

§ 3
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitfischen oder in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen. Die Aufsicht über ausgelegte Fischzeuge (auch über den Setzkescher) ist ununterbrochen und nur persönlich vom Lizenznehmer auszuüben. Die Angelzeuge dürfen nur bis zu einer Entfernung von höchstens 20 m voneinander ausgelegt werden und müssen vom Lizenznehmer überblickt werden können.
Am Angelplatz sind keine Abfälle zu hinterlassen.
Beim Zurücksetzen von Fischen soll größtmögliche Schonung geübt werden. Kein Zurücksetzen von großer Höhe oder aus großer Entfernung z.B. von Brücken.

§ 4
Für Inhaber einer Gasttageskarte gelten sinngemäß die Tageskartenbestimmungen.

§ 5
Zur Vermeidung einer Wasserbelastung durch die Fischerei ist das Anfüttern auf ein bescheidenes Maß zu beschränken!

§ 6
Pro Tag dürfen maximal 3 Edelfische (Raub- bzw. Friedfische) mitgenommen werden. Bereits gefangene und im Setzkescher gehälterte Fische dürfen gegen frisch gefangene Fische nicht ausgetauscht werden. Jeder Fischer muß die gefangenen Fische, welche er mitnehmen will, sofort vermessen und, wenn sie dem Brittelmaß entsprechen, sichtbar im eigenen Setzkescher, lebend bei seinem Angelplatz hältern. Jeder gehälterte Edelfisch ist sofort nach dem Fang mit dem Kugelschreiber in die Fangliste einzutragen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein gehälterter Edelfisch nicht in die Fangliste eingetragen wurde, wird die Lizenz entzogen. Das Verstecken von Fischen in Fahrzeugen gilt als Diebstahl und wird angezeigt.

Verbote:

a)
Das Fischanreißen und Eisfischen.
b)
Die Verwendung des lebenden Köderfisches und die Verwendung von Doppelhaken, ausgenommen an künstlichen Spinnködern.
c)
Die Verwendung von toten Köderfischen, die nicht den gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaßen entsprechen
d)
Das gezielte Befischen geschonter Fischarten.
e)
Das Angeln in der Nacht; das ist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
f)
Das Verwenden von Daubeln mit einer Fangfläche von mehr als 1 m².
g)
Beschädigung fremden Besitzes, insbesondere der Bauten der Wasserstraßen (Uferschutzdämme) oder Beunruhigung der Jagd (Feuer machen, Lärmen jeder Art).
h)
Das Befahren der Uferbereiche abseits der öffentlichen Zufahrtswege.
i)
Die Verwendung von Drahtsetzkeschern.
j)
Die Verwendung eines Echolots.
k)
Das freie und ungesicherte Herumlaufen von Hunden
l)
Das Fischen im Schilf und in nicht öffentlichen Wasserstraßen

§ 7
Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische sind bei sorgfältigster Behandlung, besonders beim Lösen des Hakens in das Wasser zurückzusetzen. Werden beim Fang solche Fische derart verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, dann sind sie zu töten, futtergerecht zu zerstückeln und unverzüglich in das Wasser einzubringen.

§ 8
Jeder Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei etwaigen durch Seuchen oder Verunreinigungen des Gewässers und dergleichen hervorgerufenem Fischsterben keine Ersatzansprüche an den Verband gestellt werden können.

§ 9
Kranke Fische und Wasserproben sind schnellstens an die Veterinärmedizinische Universität Wien, 1210 Wien, Veterinärplatz 1, Tel. 01/250770-4700, oder an den Burgenländischen Fischereiverband, Seegasse 58a, 7063 Oggau zu senden. Eine Bekanntgabe der Entnahmestelle und der näheren Begleitumstände ist notwendig. Die damit verbundenen Kosten werden vom Verband vergütet.

§ 10
Eine Übertretung dieser Fischereiordnung berechtigt den Vorstand zum sofortigen Entzug der, dem betreffenden Angler ausgestellten Lizenz.

§ 11
Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbetrag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entzug rückerstattet.

§ 12
Der Vorstand ist berechtigt, Ansuchen um Erteilung einer Angelberechtigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 13
Zur Überwachung der Einhaltung dieser Fischereiordnung sind die bestellten Aufseher befugt. Ihren Aufforderungen und Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Weigerung hat sofortigen Lizenzentzug zur Folge.
Jedes Aufsichtsorgen hat die Pflicht:
a)
Die Lizenz zu überprüfen und Kontrollvermerke einzutragen.
b)
Die amtliche Fischereikarte zu kontrollieren.
c)
Die Beute bei jeder Kontrolle zu zählen und zu messen.
d)
Die Köder und die vorgeschriebene Ausrüstung zu überprüfen.
e)
Bei Feststellung einer Übertretung sofort die Lizenz zu entziehen und Meldung an den Verband durchzuführen.
f )
Bei Feststellung einer Übertretung des Fischereigesetzes Anzeige zu erstatten.
g)
Untermäßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische zu beschlagnahmen.

§ 14
Jeder Lizenznehmer muß eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische mit sich führen, ebenso Lösezange und Fischtöter.

§ 15
Der Aufseher ist berechtigt, Lizenznehmer, die vom Boot aus fischen aufzufordern, zur Kontrolle ans Ufer zu fahren. Dieser Aufforderung ist unbedingt Folge zu leisten.




normal members young person
day ticket 15 € - -
night ticket - - -
24 hours ticket - - -
Weekend ticket - - -
3 days tickets - - -
weekly pass 42 € - -
monthly pass - - -
annual Pass 359 € - -
other Information
Die Jahreskarte ist bei Obmann Krenn direkt, oder über Einzahlung des Betrages von € 359,00 auf das Konto des Verbandes zu erwerben.

Kontakt Obmann Leopold Krenn:
Wiener Straße 66
7082 Donnerskirchen
Tel.: 0664/9794176

Bankverbindung des Fischereiverbandes:
Raiffeisenbank Donnerskirchen – Oggau – Schützen
BLZ: 33012
Kto.Nr.: 1.009.000
Card issuing offices
Tages- und Wochenkarten können von folgnden Ausgabestellen bezogen werden:
* Breitenbrunn: Gasthaus Laterndlkeller, Tel. 02683/5281
* Gols: Fischrestaurant Emmerich Varga, Tel. 02173/2231
* Illmitz: Gasthaus Seewirt, Ernst Lang, Tel. 02175/2168
* Jois: Gasthaus Steinwandtner, Tel. 02160/8343
* Neusiedl: Tourismusbüro Neusiedl, Tel. 02167/2229
* Oggau: Campingbüro Oggau, Te. 02685/7271
* Podersdorf: Tourismusbüro Podersdorf, Tel. 02177/22270
* Purbach: Tourismusbüro Purbach, Tel. 02683/5920
* Rust: Magistrat Freistadt Rust, Tel. 02685/202-14
* Siegendorf: Angelsport Martina Zechmeister, Tel. 02687/20075
* Weiden am See: Tourismusbüro Weiden, Tel. 02167/7427-0 + 7641
* Winden: Robert Hoffmann, Tel. 02160/7156
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The water is in 7141 Podersdorf.
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